Landgericht Münster: Ungerechtfertigte Abmahnung darf in bestimmten Fällen ignoriert werden

Erhält ein Abgemahnter zu Unrecht eine Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht, muss er im Regelfall drauf nicht reagieren, so das Landgericht Münster (Urteil vom 26.Juni 2013 (Az.: 26 O 76/12). Doch gilt das nicht immer.

Im zu verhandelnden Fall hatte der Beklagte auf 13 verschiedenen Internet-Plattformen gebrauchte Fahrzeuge offeriert. Er gab immer lediglich seine Mobilfunk-Nummer an. Daraufhin bekam er eine Abmahnung von einem Wettbewerbsverband. Der Verband war der Meinung, dass er als Kraftfahrzeug-Händler seiner Impressums-Pflicht nicht genüge getan habe. Was der Verband allerdings nicht wusste: Der beklagte Verkäufer hatte schon seit längerem sein Gewerbe abgemeldet. Er handelte also als Privatverkäufer auf den Online-Plattformen.

Der Verkäufer wies den Gewerbeverein hierauf zunächst auch nicht hin, sondern vernachlässigte die Abmahnung einfach. Er reagierte ebenfalls nicht auf ein Erinnerungsschreiben. Erst als der Gewerbeverein vor das LG Münster zog und ein Versäumnisurteil gegen ihn erwirkt hatte, legte er hier gegen Einspruch ein. Der Abmahner verklagte ihn dann auf Schadensersatz für die umsonst angefallenen Prozesskosten. Das Landgericht Münster wies die Klage jedoch ab.

Die Richter verwiesen darauf, dass in diesem Fall üblicherweise keine Aufklärungspflicht des Abgemahnten bestünde, was sich aus einem Urteil des BGH vom 01.Dezember 1994 (Az. I ZR 139/92) ergibt.

Doch Vorsicht: Anders ist das in Ausnahmefällen nur dann, wenn der Abgemahnte den Eindruck eines Verstoßes gesetzt hat und hierdurch die Voraussetzungen für einen beabsichtigten sittenwidrigen Schaden im Sinne von § 826 BGB erfüllt werden. Solch besondere Umstände waren im zugrunde liegenden Fall nach Ansicht der Richter nicht erkennbar. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Anbieter ehemals als KFZ-Händler tätig war und der Abmahner in einem erneuten Schreiben nochmals nachgefragt hatte.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen etwa wegen eines Verstoßes gegen die Impressums-Pflicht sollten trotz des Urteils des LG Münster immer ernst genommen werden. Ansonsten geht der Abgemahnte ein hohes Risiko ein, wenn er die Abmahnung einfach ignoriert. War die Abmahnung nämlich berechtigt, muss der Abgemahnte mit enormen Kosten rechnen. Der Abmahnende muss hier nicht mehrfach anfragen, sondern darf Klage einreichen.

Juristischen Beistand einzuholen ist bei Erhalt einer Abmahnung empfehlenswert.