Augen auf beim Verkauf von Spielwaren im Internet

Gerade bei Kinderspielzeug bedarf es beim Verkauf im Internet aus verständlichen Gründen Warnhinweisen. Diese müssen, so das Oberlandesgericht Hamm zwingend mit dem Wort „Achtung“ eingeleitet werden (Urteil vom 16.05.2013, 4 U 194/12).

Im zu verhandelnden Fall hatte ein Spielwarenhändler die Warnungen mit dem Wort „Sicherheitshinweise“ begonnen. Das allerdings verstieß gegen § 11 Abs. 3 der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV). Ein anderer konkurrierender Spielwarenhändler sah darin eine Wettbewerbsverzerrung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und mahnte den Rivalen ab.

Die Zuwiderhandlung war zwar augenfällig, nicht jedoch, ob diese eigentlich abgemahnt werden kann. Das ist zumindest der Fall, wenn es sich bei der Norm in der Verordnung um eine Marktverhaltensvorschrift handelt. So sahen es die Richter des OLG Hamm, da sie in den Schutzbereich des § 4 Nr. 11 UWG falle. Beträchtlich ins Gewicht fiel bei der Beurteilung, dass die Norm dem Schutz und der Sicherheit der Konsumenten dient. Entsprechend hochwertige Zwecke müssten entsprechend unterstrichen werden.

Das habe der Beklagte nicht erreicht: Das Wort „Sicherheitshinweis“ klänge eher, so das Gericht, wie eine Empfehlung. Artikel 11 Abs. 2 S. 3 der Spielzeugsicherheitsrichtlinie der EU, die durch die Verordnung umgesetzt wurde, war darauf angelegt, dem Verbraucher in aller Bestimmtheit zu verdeutlichen, dass eine gesteigerte Gefahr bestehe. Wird diese nicht genügend befolgt, besteht für den Unternehmer eine erhöhte Abmahngefahr.

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