Werbung mit Rabatt-Gutschein „nur für kurze Zeit“ nach Urteil des OLG Hamm nicht unlauter

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm befasste sich mit der Frage: Darf ein Händler in einem Prospekt oder online einen Rabatt-Gutschein „nur für kurze Zeit“ für seinen Shop anbieten?

Der zugrundeliegende Fall:

Ein Unternehmen betreibt Einrichtungshäuser mit 6 Niederlassungen. In einem Prospekt  bewarb es unter der Überschrift „NUR FÜR KURZE ZEIT +++ NUR FÜR KURZE ZEIT“ sogenannte Küchenwertschecks. Die Schecks gingen über folgende Beträge: 500,00 Euro ab einem Einkaufswert von 2.500,00 Euro; 1.000,00 Euro ab einem Einkaufswert von 5.000,00 Euro und 2.500,00 Euro ab einem Einkaufswert von 10.000,00  Euro. Vor allem aufgrund dieser Überschrift wurde der Händler abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Da er diesbezüglich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, wurde er in der Folge verklagt.

Das Landgericht Paderborn gab der Klage mit Urteil vom 30.10.2012 (Az. 6 O 42/12) statt.

Der Händler ging jedoch in Berufung, die dann auch erfolgreich war. Das OLG Hamm wies die Klage hinsichtlich auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit Urteil vom 28.05.2013 (Az. 4 U 217/12) ab. Nach Ansicht des OLG Hamm handelte das Unternehmen durch seine Werbung mit einem Preisnachlass „nur für kurze“ Zeit nicht unlauter im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG.

Das Unternehmen war hier nicht verpflichtet, die Aktion schon vorab zeitlich zu limitieren. Das würde ansonsten darauf hinauslaufen, dass Rabatt-Aktionen per se nur mit einer exakten zeitlichen Terminierung durchgeführt werden dürfen. Das allerdings sei nicht im Sinn des Gesetzgebers.

Aus der Formulierung „nur für kurze Zeit“ könne man nicht ersehen, dass der Händler die Rabatt-Aktion von vornherein nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durchführen wollte. Das hatte das Unternehmen nach den Beurteilungen des Gerichtes auch nicht vorgehabt. Zudem  müsste man dies dann auch entsprechend nachweisen.

Kürzlich erst befasste sich das Kammergericht Berlin mit der Zulässigkeit von zeitlich limitierten Rabatten durch GROUPON Gutscheine.