Bestellabbruch-Mails können zu Schwierigkeiten für den Online-Händler führen

Wer als Shop-Besitzer beim Verschicken einer Bestellabbrecher-Mail nicht aufpasst, muss unter anderem erstens mit einer teuren Abmahnung rechnen und zweitens damit, dass gerichtlich gegen ihn vorgegangen wird. Das gilt jedoch nicht immer.

Es geschieht immer wieder, dass Kunden in einem Internet-Shop ihren Warenkorb mit Gegenständen vollladen und dann unerwartet den Bestellprozess abbrechen.

Einige Online-Händler schicken dann dem potentiellen Käufer eine E-Mail zu, in der sie sich nach den Gründen für den Bestellabbruch erkundigen. Aus Sicht des Händlers durchaus verständlich, denn er möchte die Abläufe in seinem Shop so optimieren, dass sich die Kunden in seinem Web-Shop bestmöglich zurechtfinden. Trotzdem sollten Internet-Händler hier Vorsicht walten lassen, da sie sonst schnell Schwierigkeiten, etwa in Form einer Abmahnung durch Rivalen oder Verbraucherschützer bekommen. Dabei muss der Händler dann die Abmahnkosten zahlen und wird zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Oder er wird sogar vor Gericht verklagt und muss für dann noch höhere gerichtliche und außergerichtliche Kosten aufkommen.

Durch eine Nachfrage via Bestellabbrecher-Mail könnte nämlich gegen Wettbewerbsrecht verstoßen werden. Es handelt sich hier nämlich um Werbung im Sinne von § 7 UWG. Diese ist normalerweise als unzumutbare Belästigung anzusehen und damit nicht statthaft. Anders sieht das nur aus, wenn der Kunde vorher sein Einverständnis erteilt hat.

Zudem kommt ebenso ein Verstoß gegen Datenschutzrecht in Betracht. Denn auch bei einem Bestandskunden dürfen die persönlichen Daten des Käufers gewöhnlich nur für die Pflege des Kundenkontos genutzt werden. Das Versenden einer Bestellabbrecher-Mail ist daher nur erlaubt, wenn der Kunde hierfür ausdrücklich seine Einwilligung gegeben hat.

Rechtsanwalt Christian Solmecke zieht als Fazit für Online-Händler:

Händler sollten entweder vom Versenden einer Bestellabbrecher-Mail absehen oder beim Nutzer die explizite Einwilligung einholen. Das sollte sofort zum Beginn des Bestellvorgangs passieren. Dabei dürfen jedoch keine voreingestellten Kreuze verwendet werden.