Zeitlich begrenzte Preisnachlässe durch GROUPON Gutscheine können unzulässig sein
Das Kammergericht Berlin befasste sich in einem Hinweisbeschluss vom 04.07.2013 (Az. 23 U 206/11)mit dem Fall: Sollten Internet-Händler GROUPON Gutscheine mit zeitlicher Befristung ausgeben dürfen oder nicht. Eine unter den verschiedenen Gerichten umstrittene Frage zurzeit, wie Rechtsanawalt Christian Solmecke feststellt.
Im vorliegenden Fall bekamen die Kunden GROUPON Gutscheine, für die die Käufer Vergünstigungen in Form von Preisnachlässen erhielten. Diese konnten jedoch nur für eine begrenzte Zeitspanne eingelöst werden. Hiergegen wendete sich ein Verbraucherschutzverein und klagte.
Das Kammergericht Berlin stellte hierzu fest, dass bezüglich der zeitlichen Abgrenzung von GROUPON Gutscheinen normalerweise keine Bedenken bestehen. Zumindest würden die Kunden nicht gleich durch jede Befristung unangemessen benachteiligt werden. Aufgrund dieses Hinweisbeschlusses nahm der Verbraucherschutzverband die gegen das gleichlautende Urteil des Landgerichtes Berlin (Urteil vom 25.10.2011 – Az.: 15 O 663/10) als Vorinstanz eingelegte Berufung zurück. Das Urteil kann daher nicht mehr angefochten werden.
Internet-Händler sollten, so Anwalt Solmecke, trotz allem wachsam sein. Einzelne Gerichte, sehen nämlich die zeitliche Beschränkung von GROUPON Gutscheinen, aber auch anderen Nachlässen unter Umständen als gesetzwidrig an. So hat zum Beispiel das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 08.11.2011 (Az. 22 O 211/12) festgelegt, dass ein solcher Gutschein (hier für den Besuch einer Fahrschule) nicht auf eine Dauer von 24 Monaten beschränkt werden darf. Nach Meinung der Richter des Landgerichtes Braunschweig würden dadurch die Kunden unangemessen benachteiligt.
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