LG Bochum: Angabe der Lieferzeit – Vorsicht Abmahngefahr

Wer als Internet-Händler Produkte über Amazon anbietet, sollte sehr aufmerksam sein. Die Angaben zur Lieferzeit in den eigenen Klauseln sowie die Produktbeschreibung müssen in Übereinstimmung mit den voreingestellten AGB bei Amazon stehen. Andernfalls kann es zu einer Abmahnung kommen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des LG Bochum.

Zum Hintergrund des zu verhandelnden Falls:

Ein Online-Händler bot über Amazon eine Fußdecke für einen Kinderwagen an. Dabei machte er in der Produktbeschreibung folgende Angabe: „Bestellen Sie Werktags bis 11 Uhr und wir versenden die Ware – Verfügbarkeit vorausgesetzt – noch am selben Tag!“

Daran anschließend stand in den Verkäufer-Informationen folgender Text: „Gewöhnlich versandfertig in 3 bis 5 Wochen“. Dieser letzte Passus wird von Amazon automatisch eingefügt. Der hinterlegten Händler-Information war andererseits zu entnehmen: „Die von Ihnen bestellte Ware wird, soweit in der Artikelbeschreibung nichts anderes vermerkt, innerhalb von 1 bis 2 Werktagen auf dem schnellsten Weg … direkt zu Ihnen nach Hause geliefert.”

Der Amazon-Händler wurde daraufhin wegen irreführender Aussagen abgemahnt. Er sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Der Händler kam dem jedoch nicht nach, weshalb der Mitbewerber gegen ihn vor Gericht vorging.

Das Landgericht Bochum entschied mit Urteil vom 03.Juli 2013 (Az. I-13 O 55/13), dass der Amazon-Händler den Konsumenten durch diese Klauseln in die Irre führt und damit gegen § 5 UWG verstößt. Das ergebe sich aus den widersprüchlichen Angaben zur Lieferzeit. Der Käufer werde erst einmal dadurch verunsichert, dass verschiedene Begriffe wie Versandfertigkeit oder Lieferzeit verwendet würden und er nicht exakt erkennen könne, wann der georderte Artikel tatsächlich bei ihm zu Hause ankommt. Das allerdings sei eine essentielle Information.

Fazit von Rechtsanwalt Christian Solmecke:

Amazon-Händler sollten also darauf achten, keine ungenauen Angaben etwa zur Lieferzeit zu machen und hierbei auf die von Amazon voreingestellten Klauseln achten. Die Verwendung von vagen Begriffen wie „ca.“ oder „gewöhnlich“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann heikel sein.