Amtsgericht München: Post muss für verlorenes Päckchen Schadensersatz zahlen

Beim Handel zwischen Privatanbietern auf Internet-Plattformen wie eBay muss man sich die Frage stellen, wie man die verkauften Artikel am besten an den Empfänger versendet. Eine gute Lösung ist der versicherte Versand mit Nachverfolgungs-Option anzubieten. Was allerdings recht kostspielig ist. Besonders bei Waren mit geringem Wert verzichten die Verkäufer auf diese Versandart.

Wählt der Verkäufer eine Versandart, mit der die Lieferung nicht belegbar nachverfolgt werden kann, ist die Gefahr eines vollständigen Verlustes höher. In dem Fall ist der Warenwert aber nicht zwangsläufig ebenfalls verloren.

Vor dem Amtsgericht München wurde im April 2013 über einen Fall verhandelt (AZ.: 262 C 22888/12), bei dem eine Frau Mitte 2012 über den Online-Marktplatz eBay ein Paar Golfschuhe für 41,56 Euro veräußerte und per Post an den Käufer verschickte. Die Golfschuhe jedoch kamen beim Kunden nicht an. Ein Nachforschungsauftrag blieb ebenfalls ergebnislos. Die eBay-Verkäuferin erstattete dem Käufer den Kaufpreis zurück, verlangte aber von der Post Schadensersatz.

Die Post argumentierte, dass nur bei Sendungen die per Einschreiben, Einschreiben Einwurf, eigenhändig, Rückschein oder Nachnahme verschickt werden, Anspruch auf Schadensersatz bestünde. Ferner berief sich die Post auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die in der Filiale in einem Aushang deutlich hingewiesen worden sei. Zudem seien diese auch einsehbar. Die Post lehnte die Zahlung ab.

Die Klägerin führte an, dass sie nicht auf die AGB hingewiesen worden sei. Der zuständige Richter des Amtsgerichts München gab ihr Recht. Die Beklagte könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Hierfür genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Geschäftsstelle ein Aushang angebracht sei, bei dem unter Produkte und Preise auf einen Blick im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können.“ Diese Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht vorliege, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären.