Steuerfahndung verstärkt aktiv auf Handelsplattformen wie beispielsweise eBay

Eigentlich sollte es jedermann, der auf dem Online-Marktplatz eBay oder anderen Handels-Plattformen Artikel zum Kauf anbietet und Gewinne erzielt, mittlerweile wissen, dass die Steuerfahnder häufig mit von der Partie sind. Die Beamten machen seit 2 bis 3 Jahren verstärkt Jagd auf nicht angemeldete eBay-Versteigerungen.

Stefan Arndt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht in Köln gegenüber dem Handelsblatt: „Je nach Fall drohen Steuerstrafverfahren, die neben der eigentlichen Steuernachzahlung auch Zinsen und Geldstrafe nach sich ziehen können.“

Privatanbieter, die fortwährend und mit Gewinnerzielungsabsicht Handel auf Plattformen betreiben, generieren Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, was viele vergessen oder einfach nicht „wissen wollen“. Solche Gewerbebetriebe jedoch müssen angemeldet werden und die entsprechenden steuerlichen Anforderungen beherzigen. Doch das macht nicht jeder.

Die Steuerfahndung hat diese „vergesslichen“ Internet-Händler schon länger im Fokus. Und man kann davon ausgehen, dass beim anhaltenden Internetboom die Fahnder verstärkt Stichproben vornehmen werden. Thomas Eigenthaler, Bundesvorsitzender der Deutschen Steuer-Gewerkschaft geht davon aus, dass besonders eBay in den Mittelpunkt der Fahnder rücken wird.

Rolf Schwedhelm, Steueranwalt der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm in Köln ist ebenfalls der Meinung, dass im Internet handelnde Privatanbieter zunehmend damit rechnen müssen, dass dieser Handel dem Finanzamt bekannt wird. Er bestätigt: „Die Finanzverwaltung beobachtet schon jetzt regelmäßig den Handel im Internet.“ Recherchen würden durch entsprechende Anfragen bei den verschiedenen Plattformen verstärkt werden. Hausdurchsuchungen könnten eine Folge für die gewerbetreibenden Verkäufer sein.

Der Stuttgarter Steuerstrafrechtler Alexander Sommer führt an, dass nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes Privatleute damit rechnen müssten, dass zukünftig bei gleichmäßigen Verkäufen über eine Online-Plattform Ermittlungen der Steuerbehörden an der Tagesordnung sind. Das Urteil stelle eindeutige Regeln auf, auch wenn es noch nicht rechtskräftig sei.

Auch könnten sich Betroffene nicht mehr hinter einem Pseudonym verstecken, um einer steuerlichen Entdeckung zu entgehen. „Das Pseudonym kann lediglich noch in zivilrechtlicher Hinsicht beispielsweise gegenüber Vertragspartnern oder Arbeitgebern hilfreich sein“, so Sommer.

Der Grund für die gegenwärtig intensiven Beobachtungen im Internet liege auf der Hand, da in den vergangenen Jahren der Handel auf den Internet-Plattformen deutlich zugenommen habe. Darum gingen die Finanzämter dem jetzt verstärkt nach.

Steuerstrafrechtler Alexander Sommer hält die Nachforschungen schon für einen Entwicklung. Sommer hatte als Steuerstrafrechtler schon mehrere Fälle bei eBay die beispielsweise den Verkauf von Autozubehör betrafen, aber ebenfalls von Baumaterial, das bei Hausabbrüchen durch eine Abbruchfirma anfiel und bis zur Veräußerung von Stahlträgern ging.

Entscheidend ist, wie das Finanzamt von einem „Anfangsverdacht“ erfährt. Hierbei gibt es verschiedenen Möglichkeiten: Zum einen könne es sein, dass Internet-Steuerfahnder gezielt surfen und stichprobenhaft nach Personen Ausschau halten, die oft und beständig Dinge zum Verkauf anbieten, so Eigenthaler, der Vorsitzende der Steuergewerkschaft.

Auch unzufriedene Geschäftspartner, die (anonyme) Anzeigen beim Finanzamt machen, sind eine Option des Auffindens. Die Beamten werten diese Anzeigen aus und beginnen dann mit ihren Untersuchungen. Immer häufiger werden dann Auskunftsersuchen an die Handelsplattformen im In- und Ausland gestellt.

Anfangs war nicht klar, ob solche Auskunftsersuchen rechtlich einwandfrei sind. Doch der Bundesfinanzhof hat erst kürzlich zugunsten der Steuerfahndung entschieden. Aus dem Urteil ergab sich, dass Plattformen wie zum Beispiel oder Amazon dazu verpflichtet sind Auskünfte zu erteilen. Es kann sogar  mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden.

Ein wichtiger, zu beachtender Faktor ist allerdings die Umsatzgrenze von 17.500 Euro pro Jahr( Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG). Erst vor kurzem hatte die Steuerfahndung Hannover ein Internet-Handelshaus aufgefordert, die Namen aller Verkäufer aufzulisten, die jährlich Waren für mehr als 17.500 Euro veräußert haben. Verlangt wurden Namen, Geburtsdaten, Bankverbindungen und Pseudonyme, die die Betroffenen online verwenden. Der Bundesfinanzhof hält eine solche Anfrage generell für statthaft (Aktenzeichen II R 15/12). Der Datenschutz, der im Telemediengesetz verankert ist, gilt damit nicht gegenüber den Steuerfahndern.

Aber nicht nur die Umsatzgrenze von 17.500 Euro ist zu beachten. Der Handel im World Wide Web ist auch immer dann steuerpflichtig, wenn er wiederholt stattfindet. Der Handel unterliegt damit Umsatzsteuer, die Gewinne der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer. Auch ein einzelnes Verkaufsgeschäft kann zur Zahlung von Steuern führen. Und zwar dann, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und der Gewinn  mehr als 600,00 Euro beträgt. Dies gilt beispielshalber für Gemälde, Schmuck, Münzen, Briefmarken und Ähnliches.