BGH-Urteil zur Frage: Wie viel Druck dürfen Hersteller auf Web-Shop-Besitzer ausüben?

Internet-Händler erleben immer wieder, dass die Hersteller ihre Preisgestaltung beeinflussen möchten. Vor allem dann, wenn die angebotenen Artikel unterhalb der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) liegen. Wie sehr jedoch dürfen Hersteller ihre Händler durch ständige Anfragen unter Druck setzen? Diese Frage wurde nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geklärt.

Ein Online-Händler vertrieb Rucksäcke und Schulranzen über das Internet. Diese bot er in seinem Web-Shop zu günstigen Preisen an, die beträchtlich unterhalb der vom Hersteller angegebenen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) lagen.

Wie viel Druck dürfen Hersteller auf Web-Shop-Besitzer ausüben?
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Der Hersteller erklärte dem Händler, dass die Preiskalkulation für ihn nicht nachvollziehbar sei. Der Online-Händler wollte wissen, ob er dies so verstehen solle, dass er demnächst nicht mehr beliefert werde. Der Hersteller sagte aber nur, dass er das nicht gesagt habe. Er bekräftigte jedoch, dass die Preiskalkulation des Händlers für ihn nicht verständlich sei.

Der Internet-Händler verklagte den Hersteller auf Unterlassung. Dies begründete er damit, dass er sich durch diese Anmerkung unter Druck gesetzt fühle, was seine Preispolitik betreffe. Dem Hersteller solle verboten werden ihn zur Einhaltung seiner unverbindlichen Preisempfehlung aufzufordern.

Hierzu stellte der BGH mit Urteil vom o6.November 2012 – KZR 13/12 klar, dass der Web-Shop-Besitzer gegenüber dem Hersteller einen Anspruch auf Unterlassung hat. Der Hersteller habe schon durch seine kritische Nachfrage illegitimen Druck im Sinne des § 21 Abs. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung) auf die Preisgestaltung des Online-Händlers ausüben wollen und dadurch unter anderem gegen § 21 Abs. 1 GWB, § 1 GWB verstoßen.

Der Nachteil bei Nichteinhaltung der UVP müsse nach den Richtern BGH nicht explizit angekündigt werden. Es reiche aus, wenn sich dies aus den Umständen des Einzelfalls ergibt. Und dies ist hier – gerade aufgrund des Nachhakens durch den Hersteller der Fall.