Vorschriften der neuen EU-Verbraucherrichtlinien sind ab 13. Juni 2014 verpflichtend
Wie schon im Januar dieses Jahres berichtet, werden die EU-Verbraucherrichtlinien weiter vereinheitlicht werden. Der Bundestag hat hierzu am 14. Juni 2013 ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie verabschiedet. Unter anderem wird in den Richtlinien geregelt, wer zum Beispiel die Kosten für Retouren im Online-Handel trägt, wenn das Widerrufsrecht in Anspruch genommen wird.
Die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie anordnen, sind ab dem 13. Juni 2014 anzuwenden.
Ziel der Vorschrift ist es, durch eine Anpassung des Rechts der Mitgliedstaaten ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
Folgende Punkte sind in den neuen Bestimmungen festgelegt:
Europäische Widerrufsbelehrung mit einer 14-Tagefrist
Zum ersten Mal ist für den gesamten europäischen Raum eine identische Muster-Widerrufsbelehrung vorgesehen. Die Widerrufsfrist beträgt dann in allen Mitgliedsstaaten 14 Tage ab Eingang der bestellten Ware. In Deutschland wird sich nichts ändern, da die 14-Tages-Frist schon gilt, sofern die Belehrung beim oder direkt nach Vertragsschluss erfolgte. Ändern wird sich die Frist beispielsweise in Großbritannien und Irland, wo nach der Bestimmung über den Vertragsabschluss im Fernabsatz die Widerrufsfrist mindestens 7 Werktage betragen muss.
Retoure der Artikel alleine nicht mehr ausreichend
Aktuell genügt für den Widerruf die Rücksendung der Ware. Ab Juni 2014 wird das nicht mehr ausreichen. Kunden müssen ab diesem Zeitpunkt ihren Widerruf ausdrücklich erklären. Zum Widerruf können sich Verbraucher jedoch einer neuen Muster-Erklärung bedienen. Sie müssen dann nicht mehr die Textform wahren, um ihr Widerrufsrecht auszuüben. In Zukunft wird dies auch telefonisch möglich sein.
Neu: Widerruf bei digitalen Waren
Eine Neuregelung gibt es bei dem Verkauf von digitalen Inhalten (Software, Musik, Bücher, etc.) via Download. Ein Widerrufsrecht besteht zwar generell weiterhin, doch erlischt es, wenn mit der Übersendung der Datei begonnen wurde, der Verbraucher vorab diesem ausdrücklich bejaht und der Kunde zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht durch die Durchführung verliert.
Erlöschen des Widerrufrechtes auch bei falscher Belehrung
Derzeit erlischt das Widerrufsrecht bei einer falschen Belehrung des Verbrauchers überhaupt nicht. In Zukunft jedoch erlischt das Widerrufsrechts auch bei falscher Belehrung des Verbrauchers spätestens 1 Jahr nach Ablauf der 14-Tage-Frist. Hierdurch werden deutsche Internet-Händler wesentlich besser gestellt.
Ausschlussgründe vom Widerrufsrecht
Außerdem sieht die Richtlinie neue Gründe vor, nach denen Online-Händler das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließen können. Unter anderem ist dies der Fall bei „Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind“. Wie die Rechtsprechung diese Formulierung genau auslegen wird, muss man abwarten.
Kosten der Retoure können dem Kunden auferlegt werden
Die Kosten für den Versand zum Verbraucher liegen beim Händler. Verkäufer können demnächst unabhängig vom Warenwert die Kosten der Retoure dem Käufer aufbürden. Dieser muss dazu entsprechend belehrt werden. Die 40,00 Euro-Klausel wird abgeschafft. Auch wurde klargelegt, dass die simple Belehrung darüber ausreicht. Eine erneute Vereinbarung wie beispielsweise im Rahmen der AGB entfällt damit.
Ausdrückliche Regelung zur Rückabwicklung widerrufener Verträge
Das deutsche Recht verwies bisher bei der Rückabwicklung widerrufener Verträge auf das Rücktrittsrecht. Im neuen Gesetz wird die Rückabwicklung eigens geregelt. Erfreulich ist dabei für Verkäufer, dass sie zwar Zahlungen des Käufers innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten müssen. Die Begleichung kann jedoch so lange verweigert werden, bis der Kunde die Ware noch nicht zurückgesandt hat.
Gleichstellung der stationären Händler mit den Internet-Händlern
Der Gesetzgeber scheint die stationären Händler mehr mit den Online-Händlern gleichstellen zu wollen. Das erfolgt vor allem durch eine Ausdehnung der Informationspflichten. Diese betrafen bis dato vorherrschend Online-Händler, sollen nun aber ebenso auf die stationären Händler ausgeweitet werden. Der Unternehmer muss den Konsumenten zeitnah über mögliche Lieferbeschränkungen informieren. Ferner muss er ihm einen verbindlichen Liefertermin nennen, zu dem er spätestens die Ware erhalten wird. Überdies muss er den Kunden über Gewährleistungsrechte informieren.
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