Fehlender Datenschutzhinweis für Konsumenten ist Wettbewerbsverstoß – Abmahnung droht

Ein Dienstanbieter hatte einen Kunden nicht über die Erhebung und Nutzung von persönlichen Daten informiert. Aus diesem Grund kann ein wettbewerbsrechtlicher Rivale den Dienstanbieter abmahnen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg hervor, wie Rechtsanwalt Christian Solmecke in seinem Blog Antiquariatsrecht berichtet (Urteil vom 27. Juni 2013 AZ.:3 U 26/12).

Fehlender Datenschutzhinweis für Konsumenten ist Wettbewerbsverstoß – Abmahnung droht
Fehlender Datenschutzhinweis für Konsumenten ist Wettbewerbsverstoß - Abmahnung droht 1

Ein Internet-Händler hatte auf einer Webseite eine Aktion gestartet, bei der Diabetiker aufgefordert wurden, sich zu registrieren und persönliche Daten mitzuteilen. Für diesen Dienst sollten die Diabetiker ein Blutzuckermessgerät im Wert von 100 Euro und einen Ratgeber bekommen.

Auf der Webseite befanden sich allerdings keinerlei Angaben darüber, ob und wie die individuellen Daten genutzt werden sollten. Ein Konkurrenzunternehmen mahnte den Dienstanbieter nun ab, da ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht bestehe und das sei wettbewerbswidrig.

Das Oberlandesgericht Hamburg gab dem Konkurrenzunternehmen Recht: Verstöße gegen das Datenschutzrecht können als wettbewerbswidrig abgemahnt werden.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung folgendermaßen: Laut § 13 Telemediengesetz (TMG) ist festgelegt, dass ein Nutzer vor einer eventuellen Verwendung seiner persönlichen Daten, über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung in verständlicher Form aufgeklärt werden muss. Dass diese Vorschrift den Verbraucher schützen soll, liege auf der Hand.

Ferner hob das Gericht hervor, dass auch die wettbewerbliche Entfaltung eines Mitbewerbers über die Norm des § 13 TMG geschützt sei. Über § 13 TMG sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Als Argument stützt sich das Gericht auf die europäische Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, aus der dieser Schutzzweck hervorgehen soll.

Wird auf eine Datenschutzerklärung gegenüber einem Verbraucher verzichtet, verstößt das Unternehmen somit gegen § 13 TMG. Parallel dazu liegt ebenso eine Gefährdung anderer Marktteilnehmer in ihrer Wettbewerbsfähigkeit vor, da diese ja die Datenschutzerklärungen gegenüber Konsumenten vornehmen müssen. § 13 TMG stelle somit eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne von § 4 Nr.11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar.

Dienstanbieter die also gegen die Norm des § 13 TMG verstoßen, müssen demnach zukünftig mit Abmahnungen von Gegenparteien, die sich in ihrem Wettbewerbsrecht verletzt sehen, rechnen.

Überdies können Bußgeldbescheide von Datenschutzbehörden und Abmahnungen durch die Kunden selbst drohen, die in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sind.

Fazit von Rechtsanwalt Solmecke: An dieser Entscheidung sei vor allem interessant, dass noch das Kammergericht Berlin in seiner Facebook-Like Button Entscheidung zum exakt entgegengesetzten Resultat gekommen sei. Das Kammergericht Berlin verneinte gerade die Möglichkeit, Verstöße gegen das Datenschutzrecht als wettbewerbswidrig abzumahnen. Das Gericht sah in § 13 TMG gerade keine Marktverhaltensnorm im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

Internet-Händlern die datenschutzrechtliche Verfügungen missachten, könnte nun eine Abmahnwelle drohen. Man könne davon ausgehen, dass diese Mitbewerber dann Klage vor dem OLG Hamburg einreichen würden. Aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes können die Gegner das Gericht vor dem sie klagen frei wählen.