Bundesgerichtshof entscheidet zum Weiterverkauf bereits genutzter Software

Der Wiederverkauf gebrauchter Software hat häufiger schon zu Auseinandersetzungen geführt. Für die europäische Union lag eine Vorabentscheidung (AZ.: C 128/11) des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vor, nach der auch heruntergeladene Software weiterverkauft werden darf. Gesetzeswidrig ist es hingegen, die Software für den Weiterverkauf zu vervielfältigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hält sich an dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs und hebt eine Entscheidung gegen den Handel mit gebrauchter Software durch die deutsche Firma Usedsoft, die mit gebrauchter Software der US-Firma Oracle handelt auf. Das berichtet Golem.de.

Abgeschlossen ist die Auseinandersetzung damit aber noch nicht ganz. In dem Protokoll der Entscheidung vom 17. Juli 2013, das Golem.de vorliegt, steht: „Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.“

Das deutsche Unternehmen UsedSoft handelt mit Software-Lizenzen die vom ersten Käufer nicht mehr gebraucht wird. Mit dem bei UsedSoft erworbenen und schon genutzten Lizenz-Schlüssel kann sich der Käufer direkt beim Erzeuger die Software neu herunterladen – genau hiergegen klagte Oracle.

Ein Sprecher von UsedSoft gegenüber Golem.de: „Das Gericht hat noch keine Urteilsbegründung herausgegeben. Wir wissen nur, dass wir gewonnen haben.“

Der Gerichtshof in Luxemburg hatte am 3. Juli 2012 ein Grundsatzurteil für die Freigabe des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen gefällt. Nach diesem Urteil dürfen gebrauchte Software-Lizenzen grundsätzlich weiterverkauft werden.

Das gelte auch dann, wenn die Software im Internet erworben und aus dem Internet heruntergeladen wurde, entschieden die Richter vor etwas mehr als einem Jahr. Das Luxemburger Urteil war damit ein Erfolg für UsedSoft.