Landgericht Detmold: eBay-Verkäufer ist unter Umständen an ein sehr niedriges Angebot gebunden

Landgericht Detmold: eBay-Verkäufer ist unter Umständen an ein sehr niedriges Angebot gebunden
Landgericht Detmold: eBay-Verkäufer ist unter Umständen an ein sehr niedriges Angebot gebunden 1

Wird ein Kraftfahrzeug über den Online-Marktplatz eBay veräußert, kommt ein rechtskräftiger Kaufvertrag dadurch zustande, dass der Meistbietende sein Angebot abgibt und die Versteigerung damit beendet ist.

Dadurch kann es sein, dass der Verkäufer eventuell an ein sehr niedriges Angebot gebunden ist, das nicht im Verhältnis zum Wert des verkauften Objektes steht. So ein Urteil vom 22.Februar 2012, (AZ: 10 S 163/11) des Landgerichtes Detmold, das jetzt in einem Berufungsurteil veröffentlicht wurde.

Hintergrund

Im vorliegenden Fall bot ein Besitzer eines Campers (Beklagter) einen Wohnwagen über den Online-Marktplatz eBay an. Der Kaufinteressent (Kläger) gab ein „Gebot“ in Höhe von 56,00 Euro ab. Der Verkäufer beendete die Versteigerung am 6.4.2011, einen Tag nach der Abgabe des Höchstgebots durch eben jenen Kaufinteressenten. Der Verkäufer  jedoch verweigerte im Anschluss die Herausgabe des Campers an den „Höchstbietenden“.

Dieser reichte daraufhin eine Klage auf Übereignung des Wohnwagens beim Amtsgericht Detmold ein und erhielt Recht. Auch die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung des beklagten Wohnwagen-Verkäufers vor dem Landgericht Detmold war vergebens.

Das LG Detmold bekräftigte in seiner Entscheidung, dass das, durch Anbieten des Campers erfolgte verbindliche Angebot zum Verkauf des Wohnwagens vom Kaufinteressenten durch die Abgabe des Höchstgebotes angenommen wurde. Hierdurch kam ein legaler Kaufvertrag zustande, weshalb der Kläger auf die Herausgabe des Wohnwagens pochte. Hätte der Verkäufer die Gebundenheit an das Angebot ausgeschlossen, wäre er möglicherweise nicht mehr an den Vertrag gebunden gewesen.

Zur Klärung dieser Frage zog das LG Detmold die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heran. In § 10 Abs. 1 heißt es dort:

„Stellt ein Anbieter auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen …“

Eine solche befugte Angebotsrücknahme sah das LG Detmold im zu verhandelnden Fall allerdings als nicht gegeben an. Vor allem sei das Rechtsgeschäft auch nicht „sittenwidrig“ gemäß § 138 BGB gewesen. Hierzu reiche das Bestehen eines besonders krassen Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung alleine nicht aus. Es müssten weitere Umstände hinzukommen.

Solche weiteren Faktoren lagen jedoch nach Ansicht der Richter nicht vor. Generell könne man zwar von einer besonders groben Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung ausgehen. Im konkreten Fall sei jedoch zu beachten, dass zum Wesen einer derartigen Vertragsanbahnung 2 Faktoren gehörten:

Zum einen die Hoffnung des Verkäufers, durch geschicktes Einstellen des Artikels ein eventuell besonders profitables Geschäft zu machen und zum anderen die Vorstellung des Bieters, im richtigen Moment zu einem „besonders günstigen Schnäppchen“ zu kommen.

Das LG Detmold sah das Vorgehen des Kaufinteressenten auch nicht als ungesetzlich an. Eine unangemessene Benachteiligung des Verkäufers käme nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht. Der Verkäufer könne nämlich regelmäßig durch die Möglichkeit der Mindestgebotsangabe, die Größe der Bieterschritte sowie die Bietzeit sein Risiko beschränken. Nutze der Anbieter diese Optionen nicht, so müsse er sich an den Folgen prinzipiell festhalten lassen.

Durch den vorzeitigen Schluss der Versteigerung habe sich der Beklagte ferner selbst der Gefahr eines solchen Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung ausgesetzt. Hätte der Verkäufer die Auktion nicht frühzeitig beendet, sondern bis zum Ende laufen lassen, wäre unter Umständen ein höherer Preis erreicht worden. Ein weiterer Grund, weshalb das Landgericht Detmold ein illegales Verhalten auf Klägerseite ablehnte.