OLG Hamm-Urteil zum Handel auf eBay: privat oder gewerblich?

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 17.01.13, Az. 4 U 147/12) zeigt erneut auf, dass der Grat zwischen gewerblichem und privatem Handeln auf Online-Plattformen wie eBay sehr schmal ist, darüber informiert anwalt.de. eBay-Händler sollten sich aus diesem Grund auf keine Faustformel verlassen.

Das OLG Hamm entschied wie folgt:

„Wer über ein anfänglich privat genutztes eBay-Konto über einen längeren Zeitraum ähnliche und neuartige Waren anzubieten, macht diesen zu einem gewerblichen Account und muss über Verbraucherrechte und seine Identität aufklären.“

Der Hintergrund

Ein Anbieter von Akkus nahm den Betreiber eines „privaten“ eBay-Accounts durch eine anwaltliche Abmahnung in Anspruch: Er forderte den Verkäufer auf, es zu unterlassen, ohne seine Informationspflichten nach dem UWG und den Verbraucher-Widerrufsbelehrungen des BGB Akkus über seinen eBay-Account zu verkaufen. Ferner sollte der „Privatanbieter“ die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Gegenseite von mehr als 900 Euro begleichen.

Vor Gericht galt die Frage zu klären, wann ein eBay-Verkäufer gewerblich handelt. Zwischen den beiden Parteien war strittig, ob der eBay-Händler seinen Account zu privaten oder gewerblichen Zwecken verwendet.

Zur Klärung dieser Frage müssen sachliche Gradmesser herangezogen werden. Und unter anderem die Frage gestellt werden, welchen Anschein das Handeln des eBay-Nutzers auf einen objektiv dritten Betrachter macht.

Gewerbsmäßiges Handeln liegt dann vor, wenn die Tätigkeit zielbewusst und auf bestimmte Zeit angelegt ist sowie eine Gewinnerzielungsabsicht existiert.

Allerdings muss auch immer der Einzelfall näher beleuchtet werden. Die Richter beim OLG Hamm entschieden für den zu verhandelnden Fall:

„Eine solche Betätigung liegt nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handelt.“

Es könnten dabei neben der Art der offerierten Waren auch die Menge der durchgeführten Verkäufe und die Zahl der vorhandenen Käufer-Beurteilungen eine entscheidende Rolle spielen. Das in dem Fall vorgelegte Bewertungsprofil – 74 Bewertungen in 10 Monaten –  galt „als erhebliches Indiz“.

Der beklagte eBay-Händler argumentierte, dass er die offerierten Akkus von seinem Arbeitgeber kostenfrei für sein Hobby erhalten hätte. Als er jedoch feststellen musste, dass sie für seinen eigentlich gedachten Zweck, den Modellbau, nicht brauchbar waren, beschloss er diese über den Online-Marktplatz eBay zu veräußern. Mit einer Gewinnerzielungsabsicht habe er nicht von Anfang an geliebäugelt.

Das Gericht allerdings ließ diese Begründung nicht gelten. Wie schon in einem anderen Fall sah das Gericht die Aktivität als gewerbsmäßiges Handeln an. Ebenso sei es nicht bedeutend, dass der Account anfänglich nicht für gewerbliche Zwecke eröffnet worden war. Auch das nachträgliche Anbieten von neuen Artikeln in größerem Umfang könne eine gewerbliche Tätigkeit darstellen.