AG Krefeld: Vorzeitiges Beenden einer eBay-Auktion wegen Beschädigung von Smartphone zulässig

Eine vorzeitige Beendigung einer eBay-Versteigerung ist dann gestattet, wenn der Verkäufer den entsprechenden Artikel aus Achtlosigkeit beschädigt hat. So hat kürzlich das Amtsgericht Krefeld entschieden.

Ein Verkäufer hatte sein Smartphone auf eBay angeboten. Nachdem er den Artikel eingestellt hatte, passierte ihm ein ärgerliches Missgeschick. Das Smartphone fiel ihm beim Staubwischen vom Schrank. Dabei ging das Display des Mobiltelefons zu Bruch. Aufgrund dieses Malheurs stoppte er die eBay-Auktion vorzeitig. Ein Bieter wollte sich damit jedoch nicht abfinden. Er hatte inzwischen ein Gebot in Höhe von 1,00 Euro abgegeben. Er verklagte den eBay-Verkäufer auf Herausgabe des Smartphones oder Schadensersatz in Höhe des Wertes des Handys.

Das Amtsgericht Krefeld wies jedoch die Klage des eBay-Verkäufers mit Urteil vom 07.Juni 2013 (Az. 5 C 352/12) ab. Denn der Verkäufer durfte das von ihm abgegebene Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zurücknehmen.

Seine Berechtigung zur Rücknahme ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 5 der eBay-AGB:

„Solange ein Artikel in einer Auktion angeboten wird, darf ein Mitglied den Bietern, die auf diesen Artikel geboten haben, Artikel vergleichbarer Art und Güte nur in Form eines auf der eBay-Website eingestellten Angebots anbieten, nicht aber auf anderem Weg, z.B. per E-Mail (Abziehen von Bietern). Dies gilt auch über die Angebotsdauer hinaus.“

Diese Klausel ist weit auszulegen. Das bedeutet: Eine Rücknahme des Angebotes ist nicht nur dann gegeben, wenn ein Grund zur Anfechtung des Kaufvertrages gegeben ist. Vielmehr reicht auch eine Beschädigung oder der Verlust des bei eBay eingestellten Artikels aus.

Das Landgericht Bochum  hatte in einem vergleichbaren Fall mit Urteil 18.12.2012 (Az. 9 S 166/12) bereits ähnlich entschieden. Der BGH hatte mit Urteil vom 08.06.2011 (Az. VIII ZR 305/10) klargestellt, dass jedenfalls im Fall eines Diebstahls der eBay-Verkäufer sein Angebot zurücknehmen darf. Interessant ist, dass das Amtsgericht Krefeld nicht untersucht hat, ob die Beschädigung des Smartphone schuldhaft erfolgt ist.