OLG Hamm: Werbung mit “…vitalstoffreichste Lebensmittel der Welt…” ist unzulässig

eBay-Händler, aber auch andere Online-Händler sollten wissen, dass für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht einfach damit geworben werden darf, dass es „das vitalstoffreichste Lebensmittel der Welt“ sei. So eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm mit Urteil vom 30.April 2013 (Az. 4 U 149/12). Rechtsanwalt Christian Solmecke weist in seinem Blog antiquariatsrecht auf diese Entscheidung hin.

Im vorliegenden Fall verkaufte ein Internet-Händler ein Nahrungsergänzungsmittel nämlich „Original Spiruletten mit Gerstengras“. Er verwies darauf, dass diese „über 7.000 Vitalstoffe“ enthielten und es sich um das „vitalstoffreichste Lebensmittel der Welt“ handle. Hiergegen ging ein Verband vor und klagte auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht Hamm urteilte dann auch, dass diese Werbung nicht statthaft ist. Sie verstößt gegen Art. 8 der Europäischen Health Claim Verordnung (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006.

Die Richter verwiesen erst einmal darauf, dass in der Werbung nährwertbezogene Angaben durch den Internet-Händler gemacht worden sind. Das ergebe sich daraus, dass Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel im Sinne der Health Claim Verordnung anzusehen sind. Denn die Angabe über die Vitalstoffe ist nährgutbezogen. Die Unzulässigkeit der Werbung durch den Online-Händler ergibt sich laut Gericht nach Art. 8 Abs. 1 HCVO schon daraus, dass der Begriff der Vitalstoffe nicht in der Anlage zur Health Claim Verordnung genannt wird und dürfe deswegen nicht verwandt werden. Er sei unspezifisch und für den wissenschaftlichen Gebrauch nicht geeignet. Der Begriff Vitalstoffe fasse eine große Anzahl verschiedener Substanzen mit unterschiedlichen Wirkmechanismen zusammen.

Außerdem entspreche die Werbung nicht den in der HCVO festgelegten Bedingungen. So habe die Beklagte nicht vorgetragen, dass die in den Spiruletten enthaltenen und als Vitalstoffe bezeichneten Substanzen in einer für den Körper verfügbaren Form vorlägen.  Das aber ist  gem. Art. 5 Abs. 1 HCVO verpflichtend.

Darüber hinaus bemängelte das Gericht ebenso, dass zu den Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben kein wissenschaftlicher Nachweis erbracht worden ist. Dieser muss jedoch nach Art. 6 Abs. 1 HCVO vorgelegt werden.