Fälschlich erhaltener Gutschein darf im Web-Shop eingelöst werden

Es kann vorkommen, dass Gutscheine über das Internet versehentlich dem falschen Empfänger zugestellt werden. Ist es strafbar, wenn der Empfänger diesen fälschlich erhaltenen Gutschein dann im Web-Shop einlöst? Diese Frage, die auch für die Internet-Shop-Eigner von Bedeutsamkeit ist, wurde durch ein Urteil des Landgerichtes Gießen beantwortet, so Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Es ist natürlich immer ärgerlich für Web-Shop-Besitzer, wenn sie einen Gutschein für einen bestimmten Kunden über das Netz verschicken wollen, dieser jedoch bei einer anderen Person ankommt und diese den Gutschein dann einlöst. Noch unangenehmer ist dies, wenn es sich um einen vom Kunden bezahlten Geschenkgutschein handelt.

Im zu verhandelnden Fall ist genau das passiert. Einem Anbieter unterlief ein Eingabefehler beim Eintippen der Mail-Adresse des Kunden. Ein unbekannter Dritter erhielt die E-Mail und hatte keine Hemmungen den Gutschein durch Eingabe der Codenummer bei einer Order einzugeben.

Aufgrund einer Strafanzeige der Kundin nahm die Staatsanwaltschaft davon Kenntnis. Sie beantragte gem. § 103 StPO einen Durchsuchungsbeschluss, um den Verdächtigen zu finden. Das Amtsgericht wies jedoch den Antrag zurück. Die Staatsanwaltschaft gab sich damit nicht zufrieden und legte gegen den Beschluss Beschwerde ein.

Die Richter des Landgerichtes Gießen allerdings bestätigten die Entscheidung des Amtsgerichtes mit Beschluss vom 29.Mai 2013 (Az.: 7 Qs 88/13) und verwarf die Beschwerde. Die Richter argumentierten: Das Einlösen eines irrtümlich erhaltenen Internet-Gutscheins sei nicht strafbar. Ein Rechtsbruch wegen Unterschlagung nach § 246 StGB komme bei einem virtuellen Gutschein nicht in Betracht. Untreue gem. § 266 StGB könne ebenfalls nicht vorliegen, denn der Betroffene habe keine besondere Vermögensbetreuungspflicht. Es entfalle vor allem eine Strafbarkeit wegen Computerbetruges gem. § 263a StGB, da er weder widerrechtlich Daten genutzt, noch auf sonstige unbefugte Weise die Abwicklung beeinflusst habe. Betrug gem. § 263 StGB scheitere letztendlich daran, dass es an einer Täuschung und der Erregung eines Irrtums bei einer natürlichen Person fehlt.