eBay sperrt den Handel rechtsextremer Marken zu Recht

Bei eBay möchte man mit rechtsextremen Marken keine Geschäfte machen, weshalb auf der Plattform bereits im Februar 2013 aufgeräumt wurde. Unter anderem wurden alle Artikel, der in rechts-extremen Kreisen populären Modemarke „Commando Industries“ von der Webseite gelöscht und eine Neueinstellung wurde unterbunden.

Die Firma, der diese Marken gehören, beantragte dagegen vorläufigen Rechtsschutz, scheiterte jedoch damit in der ersten Instanz vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 17.5.2013, Az. 4 HK 1975/13). Das Urteil ist nicht rechtskräftig und das Unternehmen kann Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg einlegen.

Die Klägerin behauptet, nicht mit der rechtsextremen Szene verbunden zu sein. Sei macht geltend, dass sie selbst die Waren zwar nur an Zwischenhändler vertreibe, der Verkauf der Zwischenhändler an die Endkunden erfolge aber zu 25% über den Online-Marktplatz eBay. In der Sperrung liege eine Benachteiligung von Seiten eBays als marktführendes Unternehmen. Zudem stelle es eine unzulässige Aussperrung dar. eBay sollte es daher im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten werden, den Verkauf der Produkte der Klägerin auf der Plattform zu untersagen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat diesen Antrag zurückgewiesen. Nach Meinung der Richter liegen schon die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht vor[ Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dient der Sicherung von Ansprüchen bis zur Entscheidung im sogenannten Hauptsacheverfahren]. Würde das Unternehmen eBay „einstweilen“ vom Gericht dazu gezwungen, den Handel bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten, könnte das nicht mehr rückgängig gemacht werden. Selbst dann nicht, wenn sich zeigen sollte, dass die Waren der Klägerin zu Recht vom Verkauf ausgeschlossen wurden. Im Resultat würde dies also die Hauptsache vorwegnehmen. Das jedoch ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.

Nach Ansicht des Gerichts wiegt im vorliegenden Fall der drohende Schaden für eBay höher, als ein etwaiger Umsatzrückgang der Klägerin. eBay würde nämlich mit in rechts-extremen Kreisen beliebter Kleidung in Verbindung gebracht werden.

Weiterhin sei eBay kein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts, weil zum relevanten Markt auch andere Online-Plattformen und Web-Shops gehörten. Daher bestünden für das ausgesperrte Unternehmen zumutbare Ausweichmöglichkeiten.

Soweit die Beklagte zum Schutz ihres Namens handle, fehle es an einer ungerechtfertigten Behinderung der Klägerin. Es bestünde auch zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis. Darauf, ob die Klägerin als rechtextremistisch einzuordnen sei, käme es deshalb nicht an.