Google Autocomplete: Schlappe für Google vor dem BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein unter Umständen wegweisendes Urteil (Az.: VI ZR 269/12) gegen den Internet-Konzern Google gesprochen.

Ein Unternehmer, der gegen Google geklagt hatte, bekam von den Richtern aus Karlsruhe Recht. Googles automatische Suchvorschläge (Autocomplete-Funktion) müssen von dem Suchmaschinen-Betreiber entfernt werden, wenn sie Persönlichkeitsrechte verletzen. Wird Google über einen solchen Tatbestand informiert, ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass die Rechtsverletzung zukünftig verhindert wird.

Bei der Eingabe von Stichworten in der Suchmaschine von Google werden automatische Ergänzungen vorgeschlagen. Dabei wählt die Google-Software Stichwortverbindungen aus, die bisher von anderen Nutzern besonders oft eingegeben wurden.

Google Autocomplete: Schlappe für Google vor dem BGH
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Der Kläger selbst sah sich durch diese automatische Ergänzung seines Namens in seinen Persönlichkeitsrechten angegriffen. Google hatte in seiner Suchmaske unter anderem die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ in Verbindung mit dem Namen des Klägers eingeblendet.

Die Richter entschieden, dass diese Autocomplete-Vorschläge einen „fassbaren Aussagegehalt“ hätten. So würde eine sachliche Verknüpfung hergestellt.

Google-Sprecher Kay Oberbeck zur Entscheidung: „Angesichts der zahlreichen gegenteiligen Gerichtsurteile zur Autovervollständigung sind wir enttäuscht und überrascht von der Entscheidung des BGH.“ Erfreulich sei, dass das Gericht die Autovervollständigung für zulässig halte, sodass Google nicht jeden angezeigten Begriff im Vorhinein kontrollieren müsse. Auf der anderen Seite könne man bei Google die Ansicht des BGH nicht verstehen, dass man für die von Usern eingegebenen Suchbegriffe trotzdem einstehen soll. Bei den Autovervollständigungen handle es sich nämlich um automatisch angezeigte Begriffe, die Google-Nutzer vorab gesucht hätten.

Der BGH verwies das Urteil an das Oberlandesgericht Köln zurück. In der 1. Instanz hatten die Richter in Köln im Jahr 2012 Google recht gegeben.

Jetzt wird von den Juristen zu prüfen sein, ob zwischen dem Unternehmer[dem Kläger] und den beanstandeten Begriffen ein inhaltlicher Zusammenhang besteht. Der Kläger indes legt Wert auf die Feststellung zu Scientology keine Verbindung zu haben, noch sei er ein Betrüger. Er sieht sich durch die vorgeschlagenen Begriffe geschädigt. Für den Fall, dass die Richter am Oberlandesgericht in Köln keinen inhaltlichen Zusammenhang ausmachen können, so ist Google dazu verpflichtet weitere Verletzungen abzuwenden.