Vorsicht beim Weiterverkauf von E-Büchern

In einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Bielefeld vom 05. März 2013 (Az. 4 O 191/11) wurde über das Verbot des Weiterverkaufs von E-Büchern und dessen Regelung durch AGB-Klauseln entschieden. Im zu verhandelnden Fall ging es darum, dass auf einem Portal unter anderem E-Books und Hörbücher zum Kauf per Download angeboten wurden.

Nach einer AGB-Klausel erstand der Kunde an den Produkten ein einfaches Nutzungsrecht. Das bedeutet: Das Nutzungsrecht diente ausschließlich dem persönlichen Gebrauch und war nicht übertragbar. Laut dem Zusatz war es nicht erlaubt, die gekauften Downloads für Dritte zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen, weiter zu veräußern oder kommerziell zu nutzen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen ging hiergegen vor und klagte. Die Verbraucherschützer waren der Ansicht, dass die Klausel gegen § 307 BGB verstoße. Sie argumentierten, dass die Käufer von E-Büchern davon ausgingen, dass sie die heruntergeladenen Dateien wie ein gedrucktes Buch an Dritte weiterverkaufen dürften. Ferner stehe der Einschränkung des Weiterverkaufs eine Entscheidung des EuGH vom 03.Juli 2012 entgegen. Das Urteil des EuGH besagt, dass ein Erstkäufer die von ihm erstandene Lizenz übertragen oder weiterveräußern darf. Eine einmal in Verkehr gebrachte Software-CD oder -DVD darf ohne Einvernehmen des Herstellers weiterverbreitet werden. Der EuGH erweiterte diesen Grundsatz mit der Entscheidung  auch auf Software-Downloads.

Das Landgericht Bielefeld wies allerdings die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale mit seinem Urteil ab. Nach Meinung der Richter sei die Entscheidung des EuGH hier nicht anwendbar, denn sie beziehe sich lediglich auf Software. Auf digitale Werke wie E-Books finde das Urteil daher keine Anwendung.

Das habe im konkreten Fall zur Folge, dass die Rechte des Urhebers durch den ersten Verkauf nicht infolge Erschöpfung erloschen sind. Das bedeute: Die besagten Klauseln sind zulässig und ein Weiterverkauf bedarf dem Einvernehmen durch die Rechteinhaber.

Dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.