BGH legt schriftliche Entscheidung zur Haftung von Eltern bei Tauschbörsennutzung der Kinder vor

Der Bundesgerichtshof(BGH)hat sein schriftliches Urteil hinsichtlich der Haftung von Eltern für die Nutzung von Tauschbörsen durch ihre Kinder nun veröffentlicht (Urteil vom 15. November 2012, Az.: I ZR 74/12), das berichtet unter anderem heise.de.

Der Entscheidung zu Folge, genügen Eltern schon dann ihrer Aufsichtspflicht gegenüber einem normal entwickelten 13-jährigen Kind, indem sie ihren Spross über die Rechtsverletzung einer Teilnahme an Internettauschbörsen unterweisen und ihm die Teilnahme daran verbieten.

Die Eltern eines 13-Jährigen waren in den ersten beiden Instanzen von den Gerichten in Köln zu der Zahlung der Anwaltskosten und Schadensersatz in Höhe von zusammen zirka 5.000 Euro für das Anbieten von 15 Songs in einer Tauschbörse verurteilt worden. Die Richter in Köln sahen die Aufsichtspflicht der Eltern verletzt.

Die Richter des BGH waren jedoch anderer Meinung: Sie hoben die Urteile auf und wiesen die Klage ab.

Den Eltern obliege generell nicht die Aufgabe, ihre Kinder bei der Verwendung des Internet zu kontrollieren, den PC zu überprüfen oder den Internetzugang zum Teil zu blockieren. Eine solche Verpflichtung widerspräche der gesetzlichen Wertung des Paragrafen 1626 BGB. Hiernach ist ein Ziel der Kindererziehung die Förderung der Fähigkeit zu eigenständigem und verantwortungsbewusstem Handeln.

Die Kontrolle oder die Sperrung des Internetzugangs kämen bestenfalls dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Sprössling dem Verbot zuwiderhandelt.

Es ergebe sich auch keine andere Wertung durch das Ausmaß der Gefahr, die Dritten aus dem Umstand drohe, dass ein Kind urheberrechtsverletzende Tauschbörsen nutzt. Die sei durchaus geringer als zum Beispiel die Gefahr, der Dritte durch falsches Verhalten eines Kindes im Straßenverkehr oder beim Umgang mit Feuer ausgesetzt sind.

Die beklagten Eltern hätten ihrer Aufsichtspflicht dadurch genüge getan, indem sie ihrem Sohn die illegale Teilnahme an Internettauschbörsen nach einer entsprechenden Belehrung ausdrücklich verboten haben.

Der Bundesgerichtshof lehnte es ebenso ab, dem Vater als Inhaber des Internetanschluss eine eigene Haftung zu zuschreiben. Es spräche dafür zwar eine „tatsächliche Vermutung“, die allerdings sei im zu verhandelnden Fall hinfällig. Hier bestünde nämlich die Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht der Anschlussinhaber den Internetzugang für die Rechtswidrigkeit verwendet hat. Für eine Haftung müssten die Musikindustrie-Konzerne weitere Umstände nachweisen, aus denen sich klar die Schuld oder Teilnahme des Vaters ergäbe. Das allerdings sei nicht geschehen. In der Folge seien die Erziehungsberechtigten auch nicht als Inhaber des Internetanschlusses unter dem Gesichtspunkt der „Eröffnung einer Gefahrenquelle“ zum Schadensersatz und zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet.