Rücksendekosten: Amtsgericht Augsburg mit Entscheidung zur 40 Euro-Klausel

Schickt ein Kunde im Rahmen eines Widerrufes mehrere Artikel zurück, deren Gesamtwert lediglich die Grenze von 40 Euro überschreitet, muss der Händler dann trotz 40 Euro-Klausel im Web-Shop für die Retourenkosten aufkommen?

Das Amtsgericht Augsburg hat hierzu eine Entscheidung gefällt, wie Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet.

Die 40,00 Euro-Regel besagt, dass der Web-Shop Betreiber bei dem Widerruf einer Order im Internet-Handel nur dann die Rücksendekosten verpflichtend übernehmen muss, wenn der Wert der Ware 40,00 Euro übersteigt. Liegt der Wert unter 40,00 Euro, kann der Internet-Händler beispielsweise per AGB-Klausel im Shop vereinbaren, dass der Kunde die Rücksendekosten übernehmen muss.

Rücksendekosten: Amtsgericht Augsburg mit Entscheidung zur 40 Euro-Klausel
Rücksendekosten: Amtsgericht Augsburg mit Entscheidung zur 40 Euro-Klausel 1

Die rechtliche Lage ist jedoch dann nicht eindeutig, wenn der Kunde mehrere Artikel bestellt hat, deren Einzelwert unter 40,00 Euro liegt und nur die Summe den Wert von 40,00 Euro übersteigt.

Der vor dem Amtsgericht Augsburg zu verhandelnde Fall drehte sich genau um dieses Thema.

Ein Verbraucher hatte in einem Online-Shop eine Leinenhose zum Preis von 29,95 Euro und ein Paar Schuhe zum Preis von 12,90 Euro erworben. Nach dem Kauf machte der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und sendete die Artikel zurück. Der Käufer forderte den Online-Händler dann auf, ihm die Rücksendekosten in Höhe von 6,90 Euro zu erstatten. Dieser weigerte sich jedoch und berief sich darauf, dass er im Kleingedruckten die Geltung der 40,00 Euro-Regelung vereinbart hatte. Daraufhin verklagte der Käufer den Internet-Händler auf Zahlung der Retourekosten. Er meinte, dass hier die 40,00 Euro-Regel nicht greife, da der Gesamtpreis der beiden Bestellungen über 40,00 Euro liege.

Dieser Meinung allerdings schloss sich das Amtsgericht Augsburg nicht an. Die Richter wiesen die Klage des Kunden mit Urteil vom 14.12.2012 (Az. 17 C 4362/12) ab. Das Gericht bezog sich dabei vor allem auf den Sinn der 40,00 Euro Regelung. Es gehe nicht nur darum, nicht ernstgemeinte Bestellungen abzuwenden. Es solle ferner ebenso verhindert werden, dass der Kunde den Händler täusche, in dem er mehrere Artikel bestelle, obgleich er schlussendlich nur einen einzigen Artikel kaufen möchte.

Fazit von Christian Solmecke

Aus der Sicht von Online-Händlern ist diese Entscheidung zu begrüßen. Die rechtliche Situation jedoch ist damit noch nicht endgültig geklärt. Ab dem 1. Januar 2014 allerdings wird sich die Sache wahrscheinlich erledigt haben: Ab diesem Zeitpunkt nämlich soll die 40-Euro-Regelung aufgrund von EU-Recht mit der Folge abgeschafft werden, dass Online-Händler auch bei einem Bestellwert von über 40,00 Euro vereinbaren dürfen, dass der Kunde für die Rücksendekosten aufkommen muss.