Vorsicht bei Einstufung als professioneller eBay-Händler

Aufgrund eines aktuellen Urteils des OLG Hamm(Az. I-4 U 114/12), muss ein eBay-Händler, der hin und wieder Computerzubehör veräußert und viele Bewertungen erhält, mit einer Einstufung als professioneller Händler rechnen. Das hat zur Folge, dass er verschärften Informationspflichten wie zum Beispiel der Impressumspflicht unterliegt, so zu lesen auf antiquariatsrecht.de

Im vorliegenden Fall ging es um einen Computer-Fan, der innerhalb eines Jahres über den Online-Marktplatz eBay gebrauchte Festplatten angeboten und verkauft hatte. Er gab an, als Privatverkäufer tätig zu sein. Er hatte die Angebote weder mit einer Anbieterkennzeichnung versehen, noch die Konsumenten auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen.

Ein anderer eBay-Händler mahnte ihn deshalb ab und beantragte schließlich gegen ihn eine einstweilige Verfügung. Der Festplatten-Verkäufer argumentierte jedoch, dass er den Verkauf als seinen Zeitvertreib ansehe. Es handele sich demzufolge um Privatverkäufe und diese unterlägen unter anderem nicht der Impressumspflicht.

Die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm sahen das jedoch anders. Sie erkannten mit Urteil vom 21.08.2012 (Az. I-4 U 114/12) die von der Vorinstanz erlassene einstweilige Verfügung als begründet und legitim an.

Die Richter in Hamm begründeten das damit, dass die eBay-Verkäufe als gewerblich zu betrachten seien. Das rühre vor allem daher, dass der eBay-Verläufer in dem entsprechenden Jahr pro Monat mindestens 15 Festplatten verkauft habe. Ferner habe er bei eBay für die verkauften Waren in einem Zeitraum von sechs Monaten 129 Bewertungen erhalten hat. Diese Vielzahl von Bewertungen spreche entscheidend dafür, dass es sich um eine gewerbliche Aktivität handele. Dementsprechend habe er als Unternehmer seine Transaktionen durchgeführt und unter anderem damit gegen die dann obligatorische Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG verstoßen.