LG Köln entscheidet: Preisgegenüberstellung mit fiktiver UVP ist nicht gestattet

Internet-Händler sollten darauf verzichten für ihre Produkte zu werben, indem sie für Artikel im Rahmen einer Preisgegenüberstellung eine mutmaßliche „unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) angeben. Das Landgericht Köln hatte dies in einem konkreten Fall als wettbewerbswidrig angesehen.

Im zu verhandelnden Fall ging es um einen Internet-Händler, dessen Trick darin bestand, bei seinen Artikeln nicht nur den zu bezahlenden Kaufpreis anzugeben, sondern im Rahmen einer Gegenüberstellung auch eine „unverbindliche Preisempfehlung“ des entsprechenden Herstellers anführte. Diese jedoch gab es gar nicht. Der Verkäufer setzte die „unverbindliche Preisempfehlung“ beabsichtigt als hoch an. Zusätzlich gab der Händler die Differenz zwischen dem Kaufpreis unter dieser fiktiv angeführten UVP an und bezeichnete diese als „Ersparnis“.

Das Landgericht Köln sah dieses Geschäftsmodell in der angesetzten mündlichen Verhandlung laut Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale als wettbewerbswidrig an. Die Juristen begründeten dies damit, dass die Konsumenten hierdurch gezielt in die Irre geführt werden sollen. Der Händler erwecke bewusst den Anschein, dass der von ihm veranschlagte Kaufpreis preiswert sei. Hierin sei nämlich ein besonderer Preisvorteil im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 S.1 i. V. m. S. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)zu sehen.

Der Beklagte sah dies im Folgenden ein und es erging am 14.02.2013 ein Anerkenntnisurteil (Az. 31 O 474/12).

Betreiber von Web-Shops sollten hier gut aufpassen, auch wenn der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.12.2006 (Az. I ZR 271/03) die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) im Rahmen einer Preisgegenüberstellung nicht als wettbewerbswidrig angesehen hat. Im Unterschied zu obigem Verfahren hatte der eBay-Verkäufer 2006 eine UVP angegeben, die es tatsächlich gab. Dem Händler wurde damals vom Kläger lediglich vorgeworfen, dass er diese als empfohlenen Verkaufspreis des Herstellers bezeichnet hatte, ohne eigens darauf hinzuweisen, dass dieser für den Händler nicht verbindlich ist. Das, so stellte der BGH damals fest ist dem Durchschnitts-Kunden bekannt, sodass man nicht von Irreführung sprechen konnte.

Der aktuelle Sachverhalt zeichnete sich jedoch dadurch aus, dass der Händler bei seinen Artikeln eine fiktive UVP angesetzt hat, die in Wirklichkeit gar nicht bestand. Daher ging das Landgericht Köln hier von einer Irreführung aus.