Händler darf trotz erheblicher Gebrauchsspuren keinen Wertersatz fordern

Wie auf anwalt.de zu lesen ist, hat das Amtsgericht Lichtenberg  mit Urteil vom 24.Oktober 2012 (Az.: 31 C 30/12) folgendes entschieden: Ein Händler ist auch dann nicht befugt vom Käufer Wertersatz wegen eingetretener Wertminderung zu verlangen, wenn der Käufer die im Internet erstandene Ware mit beträchtlichen Gebrauchsspuren an den Verkäufer zurückschickt.

Im zu verhandelnden Fall ging es um einen Verkäufer, der einen Internet-Shop für Auto-Zubehör betreibt. Der Kunde kaufte über diesen Web-Shop einen Katalysator. Nachdem er diesen in sein Fahrzeug eingebaut hatte, stellte er allerdings fest, dass der Katalysator nicht passte. Daraufhin schickte er das Teil an den Verkäufer zurück. Der Katalysator wies deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf, weshalb der Händler einwandte, dass der Katalysator nicht mehr verwendbar sei. Er berief sich gegenüber dem Käufer auf Wertersatz in kompletter Höhe und lehnte daher die Erstattung des Kaufpreises ab.

Die Richter des AG Lichtenberg urteilten jedoch, dass der Verkäufer dies zu Unrecht tat. Der Verkäufer wurde daher zur Rückzahlung des vollständigen Kaufpreises verurteilt. Das Gericht begründete die Entscheidung mit der Regelung in § 357 Abs. 3 Nr. 1 BGB: Hier wird dem Käufer ausdrücklich gestattet, den erworbenen Gegenstand zu prüfen und auszutesten. Wertersatz muss ein Käufer danach lediglich verrichten, wenn die Verschlechterung des Kaufgegenstandes durch Vorgänge verursacht wird, die über den Check der Eigenschaften und deren Funktionsweise hinausgehen.

Das gelte auch dann, so das Gericht, wenn der Wert des erworbenen Artikels durch die Prüfung (hier: Einbau) und den Test gemindert ist und Gebrauchsspuren aufweist. Dieses Wertminderungsrisiko trägt der Verkäufer.