Oberster Gerichtshof in Wien entscheidet pro eBay-Käufer

Nach § 5e des Konsumentschutzgesetzes (KSchG) kann ein Verbraucher von einem Vertrag, den er mit einem Unternehmer im Fernabsatz, beispielsweise über das Internet geschlossen hat, binnen 7 Werktagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist beginnt mit dem Erhalt des Produktes oder der Erbringung der Dienstleistung. Sie verlängert sich auf 3 Monate, wenn der Unternehmer bestimmte Informationspflichten, vor allem hinsichtlich des Bestehens des Rücktrittsrechts, nicht erfüllt hat. Ein solcher Fall wurde Mitte Januar 2013 vor dem Obersten Gerichtshof in Wien verhandelt (Urteil OGH 15.1.2013, 4 Ob 204/12x).

Die Richter entschieden in diesem Fall zugunsten eines Mannes, der auf dem Online-Marktplatz eBay einen Pkw bei einem Gebrauchtwagenhändler ersteigert hatte. Dann jedoch verweigerte er die Übernahme des Fahrzeugs wegen angeblicher Mängel. Sein prompt erklärter Rücktritt war nach § 5e KSchG wirksam, ohne dass zu prüfen gewesen wäre, ob das Fahrzeug effektiv mit Mängeln behaftet war. Deshalb wies der Oberste Gerichtshof die Klage des eBay-Händlers auf Zahlung des Kaufpreises ab.

Der OGH hob hervor, dass die strengeren Regeln nur für klassische Versteigerungen wie es etwa bei gerichtlichen Versteigerungen oder bei Auktionshäusern der Fall ist gelten. Bei Online-Verkäufen hingegen, bei denen der Kunde mit dem besten Angebot innerhalb einer bestimmten Frist den Zuschlag erhält, dürfe der Käufer grundlos vom Vertrag zurücktreten.
Das Urteil ist nur auf Fälle anwendbar, in denen Konsumenten bei Unternehmen einkaufen.