Amtsgericht Bonn: Negative Bewertung auf eBay und deren Zulässigkeit

eBay-Nutzer dürfen auf der eBay- Plattform negative Beurteilungen hinterlassen, wenn ein gewisser Rahmen eingehalten wird. Vermutungen oder Unterstellungen beispielsweise sind nicht zulässig. Das ergibt sich auch aus einem Urteil des Amtsgerichtes Bonn vom 09.Januar 2013 (Az. 113 C 28/12).

Ein Käufer hatte auf dem Online-Marktplatz eBay 2 Steuergeräte erstanden. Danach bewertete er die Transaktion folgendermaßen:

„VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt. Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!!!”

Der eBay-Verkäufer mahnte darauf seinen Kunden ab. Der Verkäufer forderte den Käufer auf, die Bewertung bei eBay zu löschen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und Anwaltskosten in einer angeblichen Höhe von 2.500 Euro zu zurückzuzahlen.

Amtsgericht Bonn: Negative Bewertung auf eBay und deren Zulässigkeit
Amtsgericht Bonn: Negative Bewertung auf eBay und deren Zulässigkeit 1

Der Käufer verneinte und sah sich daraufhin einer Klage gegenüber.

Der Verkäufer der Steuergeräte argumentierte, dass die eBay- Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung enthalte, denn die Geräte seien nicht beschädigt. Der Beklagte sieht das jedoch anders und bestreitet dies. Außerdem ist der Verkäufer der Meinung, dass es sich bei der eBay-Beurteilung zusätzlich noch um Schmähkritik  handle. Der eBay-Käufer berief sich auf sein Recht der Meinungsfreiheit.

Das Amtsgericht Bonn verwies in dem aktuellen Urteil erst einmal darauf, dass ein eBay-User ohne Beschönigung eine Bewertung schreiben darf, das bedeutet in diesem Fall, er darf unmissverständlich schreiben, dass die Ware schadhaft gewesen ist, sofern es die Wahrheit ist.

Dessen ungeachtet ist der eBay-Anwender mit der parallel dazu ausgesprochenen „Empfehlung“ lieber woanders zu kaufen und der zweimal ausgesprochenen Warnung vor dem Kauf, nach Auslegung der Richter zu weit gegangen. Damit erwecke er den Eindruck, dass der eBay-Verkäufer grundsätzlich keine funktionierenden Geräte liefern kann oder sogar will. Diese Behauptung für sich genommen ist allerdings unwahr und darum verboten. Somit besteht hier durchaus ein Anspruch auf Unterlassung, weshalb der eBay-Käufer seine negative Bewertung löschen muss. Darüber hinaus muss er ebenso die Abmahnkosten erstatten.

Fazit

eBay-Händler müssen negative Beurteilungen nur so lange hinnehmen, wie die Nutzer sachlich bleiben und keine unwahren Tatsachenbehauptungen in Form von Unterstellungen verbreiten. Darüber hinaus sind zwar wahre Äußerungen dann unzulässig, wenn sie Schmähkritik darstellen. Schmähkritik überschreitet die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung und der Kritisierte soll diffamiert und bloßgestellt werden.