Verwaltungsgericht Stuttgart: Füllmenge bei Tintenpatronen muss nicht zwangsläufig vermerkt werden

Erneut macht Rechtsanwalt Christian Solmecke auf ein für Online-Händler wichtiges Urteil aufmerksam. Vor allem Händler die Druckerpatronen anbieten, dürfte nachfolgendes Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart interessieren.

Gelegentlich werden Internet-Händler abgemahnt, weil auf den von ihnen veräußerten Tintenpatronen die Füllmenge nicht vermerkt ist. Sie hätten durch den Verkauf ohne diese Angabe angeblich gegen die Fertigverpackungsverordnung verstoßen. Die Fertigpackungsverordnung (FertigPackV oder FpackV) regelt in Deutschland alle Faktoren, die bei der Abfüllung von Produkten in Fertigpackungen bis gegenwärtig 10 kg Füllgewicht durch den Hersteller zu beachten sind. Diese Anforderungen gelten für alle Fertigpackungen, nicht nur für Fertigpackungen zur Abgabe an den Letztverbraucher. Die Bestimmungen der Fertigverpackungsverordnung gelten auch für Online-Händler.

Nachfolgendes Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart ist daher insofern interessant, da es hier einen Verstoß negativ beschieden hat.

In dem Fall vor dem VG Stuttgart ging es darum, dass das Bundesland Baden-Württemberg von einem Druckerpatronen-Hersteller verlangt hat, dass dieser auf den Packungen die Nennfüllmenge der Tintenpatronen nach Volumen in ml anzuführen hat. Diese Pflicht ergebe sich aus den Bestimmungen der Fertigpackungsverordnung. Der Hersteller jedoch wehrte sich dagegen und klagte gegen diesen Bescheid inklusive der darin gemachten Auflage.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab seiner Klage mit Urteil vom 16.Januar 2013 (Az. 12 K 2568/12)statt. Die Richter urteilten, dass sich für den Hersteller aus der Fertigpackungsverordnung keine Verpflichtung zur Angabe der Füllmenge der in den Druckerpatronen enthaltenen Tinte machen muss. Es reiche vielmehr aus, wenn er auf der Verkehrspackung die Stückzahl der darin enthaltenen Druckerpatronen anzeigen würde.