Landgericht Braunschweig: Newsletter-Versand muss bei Widerruf sofort beendet werden

Internet-Händler sind verpflichtet darauf zu achten, dass der Versand von E-Mail-Newslettern sofort beendet wird, wenn der Kunde sein Einverständnis widerruft. Macht der Online-Händler das nicht, dann muss er mit einer teuren Abmahnung wegen Belästigung durch unlautere Werbung rechnen. Hierauf macht Rechtsanwalt Christian Solmecke in seinem Blog antiquaritatsrecht aufmerksam. Das Urteil wurde vom Landgericht Braunschweig gefällt und ist inzwischen rechtskräftig(Az. 22 O 66/12).

Im zu verhandelnden Fall hatte ein Kunde die Webseite eines Automobil-Unternehmens besucht. Er erklärte sich mit dem Bezug eines Newsletters mit Werbung via Mail einverstanden. 5 Jahre später jedoch wollte der Kunde den Bezug stoppen. Er klickte auf den am Ende des Newsletter vorhandenen Links zur Abbestellung. Doch nichts passierte. Der Newsletter wurde nochmals zugesandt.

Daraufhin meldete sich der Kunde erneut ab. Zusätzlich wies er den Automobilkonzern ausdrücklich darauf hin, dass keine weitere Kontaktaufnahme erwünscht sei. Ferner verlangte er von der Firma, dass seine E-Mail-Adressen gelöscht werden. Dessen ungeachtet bekam er den Newsletter einen Monat später via E-Mail.

Der Automobilkonzern wurde dann von der Wettbewerbszentrale abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieser gab die Unterlassungserklärung allerdings lediglich gegenüber dem Adressaten des Newsletters ab, woraufhin der Konzern auf Unterlassung verklagt wurde.

Das Landgericht Bielefeld verbot dem Automobilkonzern mit seiner Entscheidung vom 18.10.2012 den Versand von derartiger Werbung via E-Mail, soweit keine explizite Billigung des jeweiligen Empfängers besteht oder er dieser mittlerweile widersprochen hat. Hierin liege eine belästigende Werbung, die unlauter und somit wettbewerbswidrig ist. Weitere Newsletter nach Widerruf seien unzulässiger Spam.

Ferner stellte das Gericht fest, dass die gegenüber dem Empfänger des Newsletters abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht genüge tue, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Denn hier braucht der Automobilhersteller nichts zu befürchten, wenn er einen anderen Empfänger unzulässige Werbemails in Form von Newslettern verschickt.