OLG Hamm: Ungenaue Lieferfristenangabe sind nicht zulassig

Aktuell stärken 2 Gerichtsentscheidungen die Verbraucherrechte beim Internet-Shopping. Zum einen ein Urteil des Bundesgerichtshofes, das wir gestern veröffentlichten, zum anderen ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm. Die Richter in Hamm befanden Klauseln mit ungenauen Lieferfristen für unzulässig.

Im Online-Handel sind Klauseln mit ungenauen Lieferfristen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erlaubt. Das hat das OLG Hamm in seinem Urteil (Az.: I-4 U 105/12) entschieden. Damit wurde eine Entscheidung des Landgerichtes Essen bestätigt.

Demzufolge ist die Klausel „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fisten)“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Verkäufers bedeutungslos. Sie verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Dem Kunden müsse es möglich sein, das Fristende für einen Lieferzeitpunkt selbst zu erfassen oder zu kalkulieren, so die Argumentation der Juristen. Mit der beanstandeten Klausel sei dies allerdings unmöglich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und beschäftigt jetzt den Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 205/12).