BGH: Der Zusatz keine Gewährleistung bei eBay befreit nicht von jeglicher Haftung

Mit dem Hinweis „keine Gewährleistung“ bei einer Artikeleinstellung auf dem Online-Marktplatz eBay ist man nicht von jeglicher Haftung für das Artikelangebot befreit. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil(Az.: VIII ZR 96/12, Urteil vom 19.12.2012), das am 29. Januar 2013 veröffentlicht wurde, klargestellt. Wird in der Artikelofferte der zu verkaufende Gegenstand als gebrauchsfähig angeboten, muss diese Eigenschaft auch zutreffen.

Bei dem aktuellen Fall handelte es sich um ein Kajütboot, dass über den deutschen Online-Marktplatz eBay in Berlin für 2.500 Euro verkauft worden ist. Durch einen Pilzbefall war das Boot jedoch nicht mehr seetüchtig. Das wurde durch ein vom Bootskäufer in Auftrag gegebenes Gutachten bewiesen. Die Reparaturkosten sollten sich auf 15.000 Euro belaufen. Der Verkäufer berief sich darauf, Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen zu haben, blieb aber damit vor Gericht erfolglos. Er hatte in der Artikelbeschreibung das Boot als „schönes Wanderboot“ für „längere Entdeckungstouren“ beworben.

Sowohl das anfangs zuständige Landgericht Berlin als auch der Bundesgerichtshof sahen in der Beschreibung die Zusicherung, dass das Boot seetauglich sei. Der Verkäufer haftet nun für die Beseitigung des Pilzbefalls.

Die Käufer hatten jedoch nach Meinung der Richter des BGH einen Formfehler gemacht. Sie forderten die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, das Boot selbst vor Ort anzuschauen. Vor Ort bedeutet in der Regel, dass die Besichtigung am Wohnort des Verkäufers erfolgen muss. Diese Option musste dem Verkäufer gewährt werden. Sollte die Entfernung des Pilzbefalls nicht durchführbar oder übermäßig teuer sein, könnte der Verkäufer die Mängelbeseitigung ablehnen. Dann jedoch müsste er das Boot zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen.

Der Fall wurde vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Hier soll unter anderem entschieden werden, ob der Mangel an dem Boot gänzlich beseitigt werden kann.