BGH: Schadensersatz für den Ausfall des Internetzugangs

In Zukunft gilt, gemäß eines Urteils vom 24. Januar 2013 AZ.: III ZR 98/12 des Bundesgerichtshofes (BGH), ein Internetzugang als essentielle Basis der Lebenshaltung. Das bedeutet, dass die Kunden deutscher Internetanbieter bei Leitungsausfall Schadensersatz fordern können. Es muss dafür auch kein Nachweis über einen wirtschaftlich entstandenen Schaden erbracht werden.

Der Kläger, Kunde des Providers 1&1, konnte in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 weder sein Telefon noch sein Internet nutzen. Über den Anschluss wickelte er seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab (Voice und Fax over IP, VoIP). So wie es aussah, war 1&1 ein Fehler bei der Vertragsumstellung unterlaufen. Der Kunde musste in der Zeitspanne auf ein zusätzlich angeschafftes Handy ausweichen. Er verlangte die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten von seinem Provider. Sowohl das Amtsgericht Montabaur (Urteil vom 7. Dezember 2010  AZ.: 5 C 442/10) als auch das Landgericht Koblenz (Urteil vom 7. März 2012  AZ.: 12 S 13/11) sprachen dem Kläger in vorherigen Instanzen einen Kostengausgleich in Höhe von 457,50 Euro zu.

Beide Gerichte wollten dem 1&1-Kunden allerdings keinen generellen Schadensersatz für den Ausfall des Internetzugangs zusprechen. Das jedoch wurde das BGH-Urteil nun korrigiert: Die Richter argumentierten, dass ein Internetzugang in der heutigen Zeit, genau wie ein Kraftfahrzeug, Lebensgrundlage sei. Demnach bestünde auch die Möglichkeit, wegen eines Ausfalls durch einen zuständigen Dienstleister, Schadensersatz einzuklagen. Zu diesem Zweck sei es auch nicht erforderlich, einen exakten ökonomischen oder bezifferbaren Schaden darzulegen.

Welchen Betrag der 1&1-Kunde erhalten wird, darüber muss das zuständige Landesgericht noch entschieden.