Gewährleistung muss im Gegensatz zur Garantie bei einem eBay-Angebot ausgeschlossen sein – sonst droht Mängelhaftung

Beim Verkauf ihrer Gegenstände auf dem Online-Marktplatz eBay verzichten viele Privatanbieter auf die Möglichkeit, die Gewährleistung auszuschließen. Leider oft mit weitreichenden Konsequenzen. Denn, wer möchte schon 2 Jahre lang für Mängel an seinen verkauften Artikel haften?

Daher muss man auf einen wirksamen Gewährleistungsausschluss achten. Dem Käufer stehen zwar Gewährleistungsrechte gesetzlich zu, diese können aber vom Verkäufer ausgeschlossen werden.

Garantien hingegen sind Versprechen der Verkäufer oder Hersteller auf freiwilliger Basis. Sie betreffen oft die Haltbarkeit der Waren und müssen ausdrücklich zugesichert werden.

Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht hier:

  • Garantie: sichert eine vollständige Schadensersatzleistung zu.
  • Gewährleistung: ist eine zeitlich begrenzte Nachbesserungsverpflichtung, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrages zusteht, sollte er fehlerhafte Ware erhalten haben.
Gewährleistung muss im Gegensatz zur Garantie bei einem eBay-Angebot ausgeschlossen sein – sonst droht Mängelhaftung
Gewährleistung muss im Gegensatz zur Garantie bei einem eBay-Angebot ausgeschlossen sein - sonst droht Mängelhaftung 1

Jeden Monat werden allein in Deutschland fast 20 Millionen Artikel von Privatverkäufern bei eBay angeboten. Die meisten Freizeithändler geben dabei, obwohl sie es nicht müssen, auf ihre gebrauchte Ware Gewährleistung. Das ergab eine Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW bei 200 Auktionen und Direktverkäufen.

Viele private Verkäufer versichern auf eBay, dass sie „einwandfreie“ Ware anbieten, dass etwa auf dem Smartphone „keine Kratzer“ oder „angestoßene Kanten“ zu finden seien. Kunden dürfen sich dann freuen, wenn diese Anbieter die Gewährleistung nicht explizit ausgeschlossen haben.

Der Grund: Gibt es nach kurzer Zeit Mängel an dem erworbenen Objekt, kann der Käufer die Nachbesserung (Reparatur) fordern, und im 2. Schritt den Kaufpreis mindern oder auch das Geschäft rückabwickeln. Diese Möglichkeit besteht bis zu 2 Jahre.

Laut Gesetz gilt jedoch: Private Anbieter dürfen – anders als gewerbliche Händler – die sogenannte Mängelhaftung vertraglich ausschließen.

Als die Verbraucherzentrale NRW 200 Technikverkäufe und -auktionen gebrauchter Artikel von Privat untersuchte, fand sich ein erstaunliches Resultat: Lediglich 54% der Privatanbieter verfasste den Ausschluss der Gewährleistung rechtlich einwandfrei.

Bei den restlichen Anbietern sah es wie folgt aus:

  • 71% nutzten unsichere und problematische Phrasen,
  • 75% verzichtete beabsichtigt oder unbeabsichtigt komplett auf die Möglichkeit des Ausschlusses.

Erstaunlich war zudem: Profi oder Newcomer auf dem Online-Marktplatz eBay hatten hierbei in etwa die gleiche Quote. Das bewies ein Kontrollblick der Verbraucherschützer auf Versteigerungen und Sofortverkäufe privater Händler, die weniger als 50 Transaktionen auf ihrem Konto verzeichneten.

Leichte Unterschiede fanden sich dagegen beim Vergleich zwischen kostspieligen und billigen Artikeln. Bei Fernsehgeräten und Handys über 200 Euro war bei fast jedem 3. Gerät die Gewährleistung mustergültig verweigert, bei MP3-Playern und Toastern unter 30 Euro nur bei jedem Angebot.

Wichtig zu wissen beim Internet-Einkauf: „Garantie“ und „Umtausch“ sind freiwillige Leistungen eines Verkäufers. Die kann er nach, muss er aber nicht einräumen. Wer keine „Garantie“ geben möchte, muss das nicht ausdrücklich ausschließen – ganz im Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung.