Grundpreis und Endpreis – beide müssen auf einen Blick wahrnehmbar sein

Auf dem Online-Marktplatz eBay müssen die Grundpreisangaben „direkt dabei“ oder „so nahe wie möglich“ am Endpreis angegeben werden. Hierauf macht Rechtsanwalt Dr. Bahr aufmerksam.

In dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamburg Urteil vom 10.Oktober 2012 (Az.: 5 U 274/12) stritten die gegnerischen Parteien über die Grundpreisangaben auf dem Online-Marktplatz eBay. Diese befand sich lediglich im unteren Teil der Artikel-Offerte, nicht aber neben der Angabe des Endpreises beim „Sofort Kaufen“-Button. Das sahen die Richter am OLG Hamburg als wettbewerbswidrig an.

Grundpreisangabe und Angabe des Endpreises muss in unmittelbarer Nähe erfolgen, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Konsument generell in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen.  Eine bloße Erreichbarkeit dagegen sei nicht annehmbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien nur dann erfüllt, wenn die Grundpreisangabe „direkt dabei“ oder „so nahe wie möglich“ zum Endpreis platziert sei. Nur in diesem Fall sei garantiert, dass der Konsument eine leichtere Kontrolle über die Preisgestaltung für analoge Artikel-Offerten habe und auf diese Weise eine einfacher Preise vergleichen könne.

Schon im November 2011 hatte sich das Landgericht Hamburg dieser bis dahin gerichtlich noch nicht entschiedenen Frage, stellen müssen.