OLG Hamm: Internet-Händler müssen beim Verkauf von Elektroartikeln besonders sorgfältig sein

Betreiber von Internet-Shops müssen beim Verkauf von elektrischen und elektronischen Geräten besonders aufpassen, darauf macht Rechtsanwalt Christian Solmecke aufmerksam.

Zum einen gilt es die entsprechende Kennzeichnung zu beachten, zum anderen müssen die Geräte ordnungsgemäß registriert worden sein. Die einwandfreie Registrierung ist vor allem bei Parallelimporten von Bedeutung. Ist das nicht der Fall muss der Händler mit einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht rechnen.

Hintergrund der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm ist folgender: Ein Händler hatte einen Staubsauger aus Großbritannien in seinem Web-Shop angeboten. Bei einem Testkauf offenbarte sich, dass es sich um einen Parallelimport handelte. Dieser war jedoch vom Hersteller weder unter der Produktbezeichnung, noch unter der angebotenen Marke bei der Stiftung EAR erfasst worden. Die Gegenpartei, die den Testkauf durchgeführt hatte, mahnte daraufhin den Internet-Händler wegen eines Verstoßes gegen das Elektrogesetz ab, das in diesem Fall die Registrierung vorschreibt. Der Konkurrent verlangte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, dass der Shop-Besitzer für die Abmahnkosten in Höhe von etwa 1.000 Euro aufkommen muss.

Das Oberlandesgericht Hamm sah die Klage mit Urteil vom 30. August 2012 (Az. I-4 U 59/12) grundsätzlich als begründet an. Der Anspruch auf Rückzahlung der Abmahnkosten sei dem Grunde nach gegeben: Der Händler hätte als Anbieter kontrollieren müssen, ob die Geräte vom Hersteller ordnungsgemäß registriert worden sind. Das ist nicht nur der Fall bei einwandfreien Importen, sondern vor allem auch dann, wenn es sich um einen Parallelimport handelt. Die Zuwiderhandlung hiergegen ist als wettbewerbswidrig einzustufen, da hierdurch der potentielle Käufer in die Irre geführt wird. Wichtig zur Beachtung:

Schon ein fahrlässiger Verstoß gegen diese Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG genügt, um einen abmahnfähigen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht positiv zu bestimmen.

Wer Fragen zum Umfang der Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten für Hersteller und Vertreiber nach dem Elektrogesetz hat, der sollte sich  genau informieren und unter Umständen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Lesen Sie hierzu auch unseren Verkaufsratgeber zu Thema Elektrogeräte, Batterien und Netzteile.