Landgericht Bamberg: Händler müssen in einer Zeitspanne von 60 Minuten Verbraucheranfragen beantworten können

Erneut hat Rechtsanwalt Christian Solmecke in seinem Blog antiquariatsrecht.de ein interessantes Urteil für Online-Händler veröffentlicht.

Das Landgericht Bamberg hat folgendes entschieden (Urteil vom 23.11.2012 Az. 1 HK O 29/12): Wer als Internet-Händler in seinem Impressum nur Anschrift und E-Mail Adresse hinterbringt, muss mit einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht rechnen.

Zum vorliegenden Fall: Ein Händler hatte in seinem eBay-Account nur seinen Namen, seine postalische Adresse sowie eine E-Mail Adresse angeführt. Eine andere Möglichkeit der Kontaktaufnahme wurde nicht hinterlegt. Daraufhin wurde er von einem Mitbewerber auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten verklagt.

Das Landgericht Bamberg gab der Klage des Rivalen statt. Das Gericht bejahte hier einen Verstoß gegen die Impressumspflicht und begründete: Der Händler sei nicht schnell genug erreichbar. Er müsse für eine schnelle Erreichbarkeit einen Kommunikationsweg zur Verfügung stellen, über den er in einer Zeitspanne von 60 Minuten Verbraucheranfragen beantworten könne. Das ergebe sich daraus, dass der Händler nach § 5 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG) Angaben machen muss, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und direkte Kommunikation mit ihm gestatten.

Fazit von Rechtsanwalt Solmecke: Inwieweit sich diese Rechtsprechung durchsetzt, muss abgewartet werden. Unsicher ist, ob schon die Bereitstellung eines Kontaktformulars genügt, um eine schnelle Beantwortung von Anfragen zu garantieren. Auf der sicheren Seite ist man nur dann, wenn im Impressum auch die Telefonnummer angegeben ist.