Urteil des OLG Hamm zum Verkauf von nicht zugelassenen Fahrzeugteilen

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Beschluss vom 25.09.2012, AZ. I-4 W 72/12 folgendes entschieden: Besteht die Möglichkeit, dass nicht bauartgenehmigte Fahrzeugteile in Deutschland verwendet werden, so dürfen sie nicht zum Verkauf angeboten werden. Auch der Hinweis des Verkäufers, dass ein angebotenes Autoteil nicht für den Straßenverkehr zugelassen sei, ist nicht ausreichend.

Zum Hintergrund des Falles: Ein eBay-Händler hatte in seinem eBay-Shop Autoersatzteile im Angebot. Er wies aber auch darauf hin, dass die offerierten Zubehörteile nicht der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprächen und daher für den Straßenverkehr nicht zugelassen sein. Ein Mitbewerber sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten und mahnte seinen Konkurrenten ab. Der Kläger bekam vor dem OLG Hamm, wie aus der Entscheidung hervorgeht, Recht.

Die Begründung des Richters: Für das in § 22a StVZO [Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile] festgelegte Verbot komme es ausschließlich auf die tatsächliche Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils an. Dabei sei es nebensächlich, wozu das Fahrzeugteil im Einzelfall verwendet werde.

Die vom dem eBay-Händler erteilten Hinweise bei der Offerte von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen hätten demzufolge nicht genügt.