Internet-Händler aufgepasst: Werbung mit Echtheit der Ware kann zur Abmahnung führen

Wirbt ein Händler in seinem Web-Shop mit der Echtheit der Ware, muss er wegen Irreführung des Verbrauchers, mit einer Abmahnung rechnen. So entschied das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 08.11.2012 (Az. 03-2 O 205/12).

Ein Internet-Händler hatte in seinem Shop folgenden Text veröffentlicht: „Ich garantiere für die Echtheit der Ware!“ Für diesen Satz wurde er von einem Wettbewerber abgemahnt, der von ihm die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Abmahnkosten forderte. Der Händler wollte diesem nicht nachkommen, weshalb der Abmahner den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte.

Die Richter des LG Frankfurt vertreten die Auffassung, dass die Konsumeten durch die Werbung mit dieser Echtheitsgarantie in die Irre geführt werden. Hierdurch werde gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 477 BGB verstoßen, da die Echtheit eines Produktes etwas Selbstverständliches sei. Der Händler erwecke mit dieser Echtheits-Werbung den unrichtigen Eindruck, dass die Echtheit im Handel etwas Besonderes sei.

Wie antiquariatsrecht aufzeigt, wird diese Rechtsauffassung ebenso vom Landgericht Bochum (Urteil vom 0.02.2009 Az. 12 O 12/09) als vom Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.07.2010 Az. 38 O 19/10) vertreten.

Anders sehen es die Richter des Landgerichts Köln (Urteil v. 15.09.2009 Az. 33 O 126/09) sowie das OLG Hamm (Beschluss vom 20.12.2010 Az. I-4 W 121/10) im Rahmen eines Kostenbeschlusses den gegenteiligen Standpunkt.

Fazit: Aufgrund dieser unterschiedlichen Auslegungen der Gerichte kann den Webshop-Betreibern nur zur Vorsicht geraten werden. Gewagt kann bereits schon der kurze Hinweis sein, dass es sich um „100% Originalware“ beziehungsweise um „kein Plagiat“ handelt. Das gilt auch für eBay-Offerten.