Deutsche Verbraucher nutzen häufig Gutscheinportale

9 Millionen deutsche Konsumenten haben schon Rabattgutscheine von Internet-Portalen wie Groupon, Dailydeal oder Deals.de in Anspruch genommen. Das hat eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Hightech-Verbands BITKOM unter 1.063 Internetnutzern ergeben. Besonders populär sind die Gutscheinportale bei Jüngeren. Unter den 14- bis 29-Jährigen nutzen bereits 30% entsprechende Angebote. „Gutscheinportale schlagen eine Brücke zwischen der Online- und der Offline-Welt, indem sie lokale Händler und Dienstleister per Internet mit vielen potenziellen Kunden in Kontakt bringen“, sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Möglich werden die hohen Preisabschläge, da Ladeninhaber und Dienstleister mit den Aktionen ihre Bekanntheit steigern oder Restbestände von Waren oder freie Plätze losschlagen wollen.

Rabattportale bieten zeitlich befristet Gutscheine für preisreduzierte Produkte oder Dienstleistungen an. Die Offerten werden in der Regel als „Deal“ bezeichnet. Neben Waren aller Art sind insbesondere persönliche Dienstleistungen wie Wellness, Kosmetik, Reisen, Reparaturservices und Gastronomie-Leistungen im Angebot. Verbraucher kaufen den Gutschein online und lösen ihn dann vor Ort ein.

Der Hightech-Verband BITKOM empfiehlt den Kunden allerdings einige Regeln zu beachten:

Preise vergleichen
Verbraucher sollten den angegebenen Rabatten nicht blind vertrauen. Eventuell ist das Angebot gar nicht so preisgünstig, wie das Rabattportal verspricht. Hier hilft eine kritische Prüfung, wenn möglich auf der Internetseite des entsprechenden Anbieters. Stimmt das Verhältnis zwischen Rabattpreis und Originalpreis? Auch ein Preisvergleich mit anderen Anbietern im Internet zeigt, ob ein Rabattangebot wirklich günstig ist.

Verfügbarkeit prüfen
Bei den jeweiligen Deals wird die Zahl der bereits verkauften Gutscheine angegeben. Sind schon sehr viele Gutscheine verkauft worden, lohnt ein kritischer Blick. Es gab zahlreiche Fälle, bei denen mehr Rabattcoupons ausgegeben wurden, als von den Anbietern bewältigt werden konnten. Vor allem kleine Dienstleister und Händler sind häufig damit überfordert, eine große Zahl von Kunden innerhalb kurzer Zeit zu bedienen. Wer auf Nummer sicher gehen will, ruft beim Anbieter an und fragt, ob und wann Ware oder Dienstleistung verfügbar sind.

Fristen beachten
Viele Offerten sind zeitlich begrenzt oder gelten nur an bestimmten Tagen bzw. zu bestimmten Tageszeiten. So hat sich bei Shopping-Angeboten eine Frist von einem Monat eingebürgert. In dieser Zeit muss die Ware bestellt werden. Deals sollten generell nur gemacht werden, wenn der Termin eindeutig geklärt ist. Dies gilt insbesondere für Gutscheine, die zum Besuch eines bestimmten Konzerts, Sportereignisses oder eines sonstigen Freizeit-Events dienen.

Konditionen genau lesen
Einige Angebote sind an besondere Bedingungen geknüpft oder mit beträchtlichen Einschränkungen verbunden. Beispielsweise sind sie nur in bestimmten Filialen, nur mit zusätzlichen Käufen oder mit einem Mindestbestellwert einzulösen. Ferner können Gutscheine nur für Neukunden gültig sein. Daher sollten die Konditionen des jeweiligen Deals genau gelesen werden.

Zwei Wochen Widerrufsrecht
Kunden der Rabattportale können wie bei allen Online-Geschäften den Vertrag innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. Es gibt aber Ausnahmen. Gutscheine für Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie bei Freizeitangeboten, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums erbracht werden sollen, können nicht umgetauscht oder zurückgegeben werden.

Tipp für Anbieter
Die meisten Probleme bei Rabattaktionen treten auf, wenn Anbieter von einem Ansturm der Kunden überrascht werden. Entweder können sie die Ware nicht liefern oder die Einlösung der Gutscheine organisatorisch nicht bewältigen. Beides führt zu hohen Kosten, die gerade kleinere Betriebe schwer belasten können. Anbieter sollten die Rabattaktion daher sorgfältig kalkulieren und die Anzahl der Gutscheine entsprechend begrenzen.