Vorsicht beim Versand von Newsletter-Bestellungen per Mail

Wieder einmal hat Rechtsanwalt Christian Solmecke ein wichtiges Urteil für Online-Händler veröffentlicht.

Wie das Oberlandesgericht München entschieden hat, ist schon die Aufforderung zur Bestätigung einer Newsletter-Bestellung per E-Mail im sogenannten Double-opt-in Verfahren gegebenenfalls gesetzwidriger Spam. So sieht es das Oberlandesgericht München in einem aktuellen Urteil vom 27.09.2012 (Az. 29 U 1682/12).

Hintergrund des Falls

Ein Anlageberater bot den Bezug von einem unentgeltlichen Newsletter, im Wege des sogenannten „Double opt-in“ Verfahrens an. Die Interessenten sollten sich auf seiner Webseite anmelden und ihre Mail-Adresse hinterlegen. Hatte ein Anwender sich dort eingetragen, erhielt er eine automatisch generierte E-Mail zugeschickt. In dieser wurde er zur Bestätigung seiner Newsletter Bestellung aufgefordert.

Auch eine Steuerberatungsgesellschaft bekam diese E-Mail. Sie schickte daraufhin an den Anlageberater eine Abmahnung, in der er aufgefordert wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Anlageberater jedoch lehnte dies ab. Er argumentierte, dass sich die Steuerberatungsgesellschaft auf seiner Webseite zum Bezug des Newsletters angemeldet habe, was die Steuerberatungsgesellschaft allerdings verneinte. Sie verklagte den Anlageberater auf Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten.

Vom Landgericht München wurde diese Klage mit Urteil vom 13.03.2012 (Az. 33 O 11089/11) abgelehnt – die Steuerberatungsgesellschaft legte Berufung ein.

Das Oberlandesgericht München urteilte dann, dass der Anlageberater die Steuerberatungsgesellschaft durch die automatische, unaufgeforderte Zusendung dieser Bestätigungs-Mail im Wege des „Double opt-in“ Verfahrens in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 BGB, § 1004 BGB verletzt hat. Schon der Versand einer solchen Mail ohne Newsletter sei als unzulässige Werbung in Form von Spam anzusehen. Der Anlageberater habe nicht dokumentieren können, dass die Steuerberatergesellschaft der Zuführung dieser E-Mail zugestimmt habe. Das jedoch sei hier verpflichtend und müsse im Zweifel von dem Expedienten auch aufgezeigt werden können.

Das OLG München ließ in seinem Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Ob der Anlageberater gegen das Urteil tatsächlich Revision einlegt, bleibt nun abzuwarten. Internet-Händler sollten also beim Verschicken einer solchen E-Mail vorsichtig sein und zumindest ohne werbenden Content versenden, denn sonst droht eine teure Abmahnung.