Angabe einer „voraussichtlichen Versanddauer“ kann kostenpflichtig abgemahnt werden

Bei Amazon und auch eBay finden Käufer bei einer Bestellung oft den Hinweis, dass die Lieferung der Ware voraussichtlich innerhalb von 1-3 Werktagen nach Zahlungseingang erfolgt. Das Oberlandesgericht Bremen musste kürzlich nun darüber urteilen, ob dieser Hinweis wirklich zulässig ist.

Ein Amazon-Händler bot auf der Plattform „Bar- und Partyartikel” mit dem Hinweis, dass die „voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Tage” betrage, an. Ein Konkurrent sah diese Klausel als zu ungesichert an und mahnte dies als Wettbewerbsverstoß ab. Da der abgemahnte Internet-Händler der Aufforderung in der Abmahnung nicht nachkam, beschritt der Rivale den Rechtsweg und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Gegen das dann ergangene Urteil des Landgerichts Bremen legte der Amazon-Händler daraufhin Rechtsmittel ein.

Seiner Meinung nach sei die Angabe einer Lieferzeit von „ca. 3 Tage” durchaus statthaft. Außerdem sei die Klausel von Amazon so voreingestellt und er könne nichts daran ändern könne.

Das Oberlandesgericht Bremen wies die Berufung mit Urteil von 5. Oktober 2012 (Az.: 2 U 49/12) zurück und entschied, dass der Hinweis: „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” wettbewerbswidrig ist und kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Die Begründung der Richter lautete: „Der Verkäufer behalte sich durch Verwendung einer solchen ungenauen Formulierung eine nicht ausreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor“.

Die Angabe zur „voraussichtlichen Versanddauer” sei als eine AGB-Klausel zu betrachten, die an den § 305 ff BGB bewertet werden muss. In der Benutzung der Klausel ist ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gem. § 308 Nr. 1 BGB zu sehen. Der Verbraucher könne sich

  1. nicht auf die Formulierung verlassen,
  2. wisse er nicht, wann die tatsächliche Fälligkeit der Leistung beginne.

Nach Meinung des Gerichts ist dies nur dann anders, wenn der Händler eine generell erlaubte „ca.”-Angabe zur Lieferzeit macht. Mit dieser Angabe sei die Lieferzeit im Wesentlichen geregelt. Es seien hier lediglich in Ausnahmefällen Abweichungen von 1 bis 2 Tagen denkbar und auch gestattet.

Fazit: Amazon- und eBay-Händler laufen aufgrund des Urteils des OLG Bremen momentan Gefahr, bei Nutzung der voreingestellten Klausel zur „voraussichtlichen Versanddauer“ kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Deshalb sollten die Händler auf die Verwendung dieser Klausel bei Amazon und Webshops verzichten.