Vorsicht Abzocke: Gewerbeauskunft-Zentrale.de

In den vergangenen Monaten werden erneut und verstärkt Schreiben von der sogenannten „Gewerbeauskunft-Zentrale“ verschickt. Dahinter verbirgt sich die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH. Diese Schreiben werden vorwiegend an kleinere Unternehmen und Vereine versendet. Die Briefe sind optisch amtlichen Schreiben nachempfunden und sollen so einen seriösen oder offiziellen Charakter vortäuschen:

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Die Masche ist wie folgt: Es werden Gewerbetreibende mit einem Formular angeschrieben, das dem ersten Anschein nach einen kostenfreien Eintrag in ein Branchenverzeichnis verspricht. Unter Leistungsübersicht/Eintragsdarstellung ist dann zu lesen, dass ein “Marketingbeitrag” in Höhe von 569,06 Euro pro Jahr erhoben werde und dieser Eintrag verbindlich für 2 Jahr gebucht wird, macht eine Summe von 1.138,12 Euro für einen Eintrag, auf Grund dessen Sie mit Sicherheit nicht einen Verkauf oder Besuch mehr generieren!

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Der Empfänger wird mit dem Schreiben aufgefordert, in dem bereits vorausgefüllten Formular die fehlenden Daten zu ergänzen oder fehlerhafte Daten zu korrigieren. Das Schreiben soll dann unterschrieben zurückgesendet werden oder gebührenfrei per Fax gesendet werden.

Im Kleingedruckten stehen die finanziellen Bedingungen, die all jene akzeptieren, die das Formular unterschrieben zurücksenden:

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Obwohl es mittlerweile weit über 1000 Strafanzeigen gibt, werden die Schreiben von der Düsseldorfer GWE-Wirtschaftsinformations GmbH noch immer verschickt.

Der BGH stellt sogar fest:

Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet – Branchenverzeichnis unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat heute (Juli 2012) eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*).

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…” bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten “X” hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: “Rücksendung umgehend erbeten” und (unterstrichen) “zentrales Fax”. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift “Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)”. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: “…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….”

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als “Eintragungsantrag Gewerbedatenbank” nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

*§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) ….

Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11

AG Recklinghausen – Urteil vom 24. Mai 2011 – 13 C 91/11

LG Bochum – Urteil vom 15. November 2011 – 11 S 100/11

Karlsruhe, den 26. Juli 2012

Sollten Sie also ein solches Schreiben erhalten haben, zahlen Sie nicht, sollten Sie bereits gezahlt haben, wehren Sie sich!

 
Gewerbeauskunft Zentrale Abzocker Bericht vom WDR 05. März 2012
 

Frank