Webshop-Betreiber müssen bei Vorkasse auf die Formulierung in ihrer AGB achten

Verlangt man als Webshop-Betreiber von seinem Käufer Vorkasse, ist es wichtig auf die Formulierung der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) ein Auge zu werfen. Darauf weist Rechtsanwalt Christian Solmecke in seinem Blog antiquariatsrecht hin. Sollte die Formulierung nicht passen, muss der Betreiber des Shops mit einer Abmahnung rechnen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden hat (Urteil vom 29.08.2012, AZ.: 6 W 84/12).

Im zu verhandelnden Fall hatte ein Internet-Händler nachfolgende AGB-Klausel für seinen Webshop verwendet:

„Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt.“

Ein Mitbewerber nahm diese Formulierung zum Anlass gegen den Shop-Besitzer vorzugehen und beantragte gegen die Verwendung dieser AGB-Klausel den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Landgericht Frankfurt/Main lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da die Juristen Bedenken dagegen hatte. Der Rivale legte „sofortige Beschwerde“ dagegen ein und das mit Erfolg. Jetzt musste sich das OLG Frankfurt/Main um den Fall bemühen.

Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt auf. Es verbot mit Beschluss vom 29.August 2012 (AZ.: 6 W 84/12) die Verwendung dieser Vorkassen-Klausel durch den Webshop-Eigner.

Folgende Gründe führte das Gericht dafür an:

Die Bestimmung sei unwirksam, da es sich um eine unangemessene Klausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (Transparenzprinzip)handelt.

Der Kunde solle zu einem Zeitpunkt zahlen, zu dem noch gar kein Vertragsschluss erfolgt sei. Ferner sei die Klausel auch intransparent, da für den Kunden der Termin des Vertragsschlusses unklar ist. Der Kunde weiß somit nicht, wie lange er an den Vertrag gebunden ist. Hierin liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot der § 307 BGB, § 308 Nr. 1 BGB.

RA Christian Solmecke weist darauf hin, dass diese Entscheidung nicht besagt, dass Internet-Händler Vorkasse nicht anbieten dürfen. Sie sollten jedoch nicht den Vertragsschluss als solchen von dem Zahlungseingang oder auch der Lieferung der Ware abhängig machen.