Mehrwertsteuer im Web-Shop muss einfach ersichtlich und gut wahrnehmbar sein

Wie im Blog antiquariatsrecht zu lesen ist, sollten Internet-Händler ein besonderes Augenmerk auf die Angabe der Mehrwertsteuer legen. Die Angabe der Mehrwertsteuer sollte vom Käufer im Web-Shop gut gefunden werden können. Das bedeutet: Die Mehrwertsteuer nicht im Kleingedruckten aufführen oder nur per Link darauf aufmerksam machen, denn sonst läuft man Gefahr eine Abmahnung zu erhalten.

Das Landgericht Bochum hat entsprechend mit dem Urteil vom 03.07.2012 (Az. I-17 O 76/12)bei einer eBay-Offerte so entschieden.

Der Hintergrund

Ein eBay-Verkäufer listete ein Bluetooth-Headset zum Preis von 11,99 Euro zum Sofortverkauf auf dem Online-Marktplatz eBay. Aus dem Artikelangebot wurde jedoch nicht direkt ersichtlich, ob in dem angegebenen Preis bereits die Mehrwertsteuer enthalten war. Um diese Information zu bekommen, mussten die eBay-Kunden etliche Seiten hinunter scrollen. Hier fanden sie dann diese Angabe zum einen im Kleingedruckten oder durch Klicken des Tabs „Versand und Zahlungsmethoden“. Ein freundlicher Mitbewerber konnte hiergegen eine einstweilige Verfügung erwirken, womit der Händler allerdings nicht einverstanden war. Er legte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein, war jedoch damit erfolglos.

Die Richter des Landgerichtes Bochum urteilten, dass die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten wird. Der Wettbewerber hätte einen Anspruch auf Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (§ 8 Abs. 1, 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG), denn der eBay-Händler habe gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen.

§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV legt fest, dass die Angabe der Mehrwertsteuer für den Anwender einfach feststellbar und gut wahrnehmbar sein muss.

Nach Meinung der Richter heißt das einerseits, dass die Umsatzsteuer nicht auf der gleichen Webseite wie der Preis angegeben werden muss. Sie muss demnach nicht unbedingt direkt unter dem Preis stehen. Andererseits muss der eBay-Händler laut LG Bochum dagegen gewährleisten, dass die Angabe der Mehrwertsteuer vor der Einleitung des Bestellvorgangs aufgerufen wird. Sie muss wenigstens auf einer gesonderten Webseite zwingend angezeigt werden.

Nicht ausreichend ist nach Meinung der Richter, wenn der User erst einen Link anklicken oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nachsehen muss.