Abschreibungen von GWG – Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die GWG, geringwertige Wirtschaftsgüter, bilden in den Abschreibungen eines Unternehmens einen Spezialfall. Sie dürfen grundsätzlich in die Handelsbilanz übernommen werden und basieren auf der steuerrechtlichen Zulässigkeit. Bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter kommen besondere Regelungen zum Einsatz.

 

Wie werden GWG abgeschrieben?

Bei der Abschreibung von GWG handelt es sich nach dem deutschen Steuerrecht um eine Sofort-AfA. Abschreibungen erfolgen somit immer in voller Höhe. Als Abschreibungszeitraum dient das Jahr der Anschaffung, der Herstellung oder auch der Einlagen, die aus dem Privatvermögen ins Unternehmensvermögen übergehen. In den letzten Jahren haben sich die finanziellen Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter geändert. Seit dem 01.01.2008 werden ausschließlich Gegenstände bis 150,00 Euro netto als GWG angesehen. Die Umsatzsteuer ist in diesem Richtwert nicht enthalten.

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Geringwertige Wirtschaftsgüter können aufgrund des Wertes sofort und in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Es handelt sich ausschließlich um bewegliche Gegenstände, die sowohl neu als auch gebraucht in das Unternehmensvermögen übergehen können. Sie dürfen ausschließlich der Eigennutzung dienen. Ein Gegenstand, der durch eine Einlage von 150 Euro netto aus dem Privat- in das Unternehmensvermögen übergeht, ist ebenso ein geringwertiges Wirtschaftsgut. Durch die Sofortabschreibungspflicht haben Unternehmen bei den Abschreibungen von GWG kein Wahlrecht. Sie können sich also nicht für eine lineare Abschreibung entscheiden. Des Weiteren besteht die Aufzeichnungspflicht im Anlagenverzeichnis seit 2008 nicht mehr.

Wenn hergestellte oder eingebrachte geringwertige Wirtschaftsgüter einen Nettowert von 150,01 Euro übersteigen, dieser jedoch nicht höher liegt als 1000 Euro netto, können diese in einem Sammelposten zusammengefasst werden. Dieser Sammelposten muss linear über einen Gesamtzeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden. Demnach dürfen pro Jahr 20 Prozent des Wertes als Verlust erfasst werden. Allerdings erfolgt im Jahr der Anschaffung keine zeitanteilige Kürzung. Auch hier besteht für Unternehmen keine Wahlmöglichkeit, die sich auf die Normalabschreibung bezieht. Jedes Jahr, in der Abschreibungen der GWG geltend gemacht werden, muss ein Unternehmen einen eigenen Sammelposten erstellen. In diesem befinden sich alle GWG, die in dem Jahr erworben wurden.

Weitere interessante Infos rund um das Thema GWG finden Sie hier

Frank