BITKOM zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat wie berichtet, eine Grundsatzentscheidung zum Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen getroffen.

Die Frage, ob ein Erstkäufer die von ihm erstandene Lizenz übertragen oder weiterveräußern darf, ist damit beantwortet: Eine einmal in Verkehr gebrachte Software-CD oder -DVD darf ohne Einvernehmen des Herstellers weiterverbreitet werden. Der EuGH erweiterte diesen Grundsatz jetzt auch auf Software-Downloads.

Außerdem erklärten die Richter, dass der Zweitkäufer auch erforderliche Kopien bei der Installation und Programmausführung vornehmen darf. Laut dem Urteil darf er jedoch keine Reproduktionen der Software zurückbehalten oder so genannte Volumenlizenzen aufgliedern. Das bedeutet: Wer beispielsweise 100 Lizenzen für sein Unternehmen gekauft hat, darf also nicht 80 selbst nutzen und 20 weiterverkaufen.

BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder kommentiert das Urteil: „Wir begrüßen, dass der EuGH diese wichtige Grundsatzfrage zum Software-Markt zügig geklärt hat. Die bisherige Rechtsunsicherheit wird damit allmählich beendet. Es bleibt jedoch zu befürchten, dass sich diese Entscheidung auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen negativ auswirkt und digitale Geschäftsmodelle in Frage stellt. Bei einem unkontrollierten Weiterverkauf kann aus einer legalen Kopie schnell eine Vielzahl illegaler Kopien werden. Es ist fraglich, ob die ursprünglichen Lizenzbedingungen noch nachvollziehbar sind.“

Über das Resultat in der Praxis muss nun der BGH befinden, der EuGH hatte nur abstrakte Rechtsfragen zu beurteilen. BITKOM, der Hightech-Verband, empfiehlt daher, bis zu der endgültigen Entscheidung bei einer Weiterübertragung von Software die gesetzlichen und vertragsgemäßen Voraussetzungen sorgfältig zu untersuchen.

Wichtig seien vor allem folgende Punkte:

  • Klarheit verschaffen, welche Nutzungsrechte exakt übertragen werden sollen
  • anhand des originalen Lizenzvertrags und aller weiteren Übertragungsvereinbarungen prüfen, welche Nutzungsbedingungen einzuhalten sind
  • Abstimmung mit den jeweiligen Rechteinhabern
  • in jedem Fall sicherstellen, dass sämtliche Kopien der veräußerten Software gelöscht werden.