EuGH gestattet den Wiederverkauf gebrauchter Software

Der Wiederverkauf gebrauchter Software hat oft schon zu Auseinandersetzungen geführt. Den skurrilsten Fall gab es, als in den USA ein eBay-PowerSeller den Softwarehersteller Autodesk auf 10 Millionen US-Dollar Schadensersatz verklagte und verlor.

Für die europäische Union lag eine Vorabentscheidung (AZ.: C 128/11) des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vor, nach der auch heruntergeladene Software weiterveräußert werden darf. Unzulässig ist es hingegen, die Software für den Weiterverkauf zu kopieren.

Eigentlich wurde eine endgültige Entscheidung erst für den Herbst 2012 erwartet, doch am 3. Juli schon gab es das entscheidende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Nach diesem Urteil dürfen gebrauchte Software-Lizenzen grundsätzlich weiterverkauft werden.

Das gilt auch dann, wenn die Software online erworben und aus dem Internet heruntergeladen wurde, so die Richter. Das Luxemburger Urteil ist ein Erfolg für die deutsche Firma UsedSoft, die mit gebrauchter Software der US-Firma Oracle handelt. Oracle hatte deshalb schon mehrfach gegen UsedSoft geklagt, denn der Händler hatte seit dem Jahr 2005 von Oracle-Kunden erstandene Lizenzen weiterverkauft.

Mit der Veräußerung der Software seien die Rechte des Herstellers an der betreffenden Kopie erschöpft, so die aktuelle Begründung der Richter. Dabei spiele es keine Rolle spielen, ob es sich um eine DVD, eine CD-Rom oder um einen „nicht physischen Gegenstand“ aus dem World Wide Web handelt.

Sehe der mit der Veräußerung geschlossene Lizenzvertrag ein beständiges Nutzungsrecht vor, so sei dies nicht an den Erstkäufer gebunden. Der Erstkäufer dürfe das Computerprogramm allerdings für den Weiterverkauf nicht vervielfältigen.