Auch im Nachhinein festgestellte Mängel berechtigen zum Abbruch eines eBay-Angebots

Wie aus einem Urteil des Landgerichtes Bonn hervorgeht, kann ein eBay-Händler auch dann vorzeitig eine Auktion auf dem Online-Marktplatz abbrechen, wenn er erst später eine Unzulänglichkeit an einem Kaufgegenstand findet. Das berichtete Rechtsanwalt Christian Solmecke in seinem Blog antiquariatsrecht.

Auch im Nachhinein festgestellte Mängel berechtigen zum Abbruch einer eBay-Versteigerung
Auch im Nachhinein festgestellte Mängel berechtigen zum Abbruch eines eBay-Angebots 1

Zum Hintergrund des Falls: Ein eBay-Nutzer stellte auf dem Online-Marktplatz zum Startpreis von einem Euro einen gebrauchten Audi zum Verkauf ein. Die Laufzeit der Versteigerung betrug 5 Tage. Schon am Angebotstag gab ein potentieller Käufer ein Gebot in Höhe von 8.000 Euro ab. Der Audi-Anbieter allerdings zog nach nur einem Tag das Angebot vorzeitig zurück.

Seine Begründung für den vorzeitigen Abbruch: Ihm seien nachträglich Mängel aufgefallen, wie beispielsweise Abweichungen an der Lackierung des Audis. Der Bieter jedoch war damit nicht einverstanden. Er verlangte vom Verkäufer, ihm den gebrauchten Wagen sowie den Fahrzeugbrief auszuhändigen. Nach Fristablauf machte er gegen den eBay-Händler Schadensersatz in Höhe von 12.534 Euro geltend.

Das Landgericht Bonn wies die auf Nichteinhaltung eines Kaufvertrages gerichtete Klage auf Schadensersatz mit seiner Entscheidung vom 05.Juni 2012 (Az. 18 O 314/11) ab. Es fehle an einem Kaufvertrag, da dem eBay-Verkäufer nach der Klausel § 10 der eBay-AGB die Zurücknahme des Angebotes gestattet war. Ein solches Rücktrittsrecht gibt es ebenfalls, wenn der Verkäufer erst später ein Manko an der Kaufsache entdeckt. Denn hier liegt auch eine Abweichung von dem ausgemachten Zustand vor. Man dürfe dem Verkäufer auch nicht, vor allem aufgrund der kurzen Laufzeit (1 Tag), unterstellen, dass er die Versteigerung wegen zu niedriger Gebote einfach vorschnell beendet habe.