Steuerfahnder aktiv auf eBay und auf anderen Verkaufsplattformen unterwegs

Auf dem Online-Marktplatz eBay verkaufen gewerbsmäßige Händler und Privatpersonen ihre Waren. Es gibt Privatleute, die sporadisch dort Artikel anbieten, und es gibt Verkäufer, die dies intensiv und professionell tun. Wer also auf eBay viele Verkäufe tätigt und entsprechend viel Umsatz macht, muss damit rechnen, dass Steuerfahnder ihn ins Visier nehmen, so zu lesen auf Steuerrat24.de, dem großen Steuerratgeber im World Wide Web.

Seit einiger Zeit schon fahnden Finanzverwaltung und Zoll intensiviert nach besonders aktiven Web-Verkäufern. Dabei wird die Suchmaschine XPIDER eingesetzt. Dieser Internet-Crawler ist in der Lage, Verkaufsplattformen jeglicher Art zu durchsuchen, Querverbindungen zwischen An- und Verkäufen herzustellen und Abgleiche mit Handelsregistern und anderen Datenbanken vorzunehmen.

Bislang ist jedoch die genaue Funktionsweise des XPIDER noch nicht bekannt.

Wie die Bundesregierung mitteilt, hat das XPIDER-System im Zeitraum Februar 2006 bis Januar 2008 im Schnitt 100.000 Seiten pro Tag auf steuerlich relevante unternehmerische Aktivitäten überprüft (BT-Drucksache 16/7978 vom 6.2.2008).

Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bei Privatpersonen beim Verkauf einer Vielzahl von Artikeln über Jahre hinweg eine „nachhaltige, unternehmerische und damit Umsatzsteuer-pflichtige Tätigkeit“ bestehen kann. Das heißt: Auf die eingenommenen Erlöse muss Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt werden (BFH-Urteil vom 26.4.2012, V R 2/11).

STEUERRAT erklärt hierzu: Bei einer nachhaltigen Verkaufstätigkeit kann der Verkäufer von der Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG profitieren: Demnach wird Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro wahrscheinlich nicht übersteigen wird.

Bei Umsatzsteuerpflicht gilt, dass für Kunstgegenstände nur der ermäßigte Steuersatz von 7% fällig wird. Unabhängig von der Frage der Umsatzsteuerpflicht ist die Einkommensteuerpflicht zu beurteilen: Wenn die Verkäufe über eBay nachhaltig, das heißt mit Wiederholungs- und Gewinnerzielungsabsicht geschehen, liegt ein Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG vor. Also müssen die Gewinne als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ versteuert werden. Solange der Jahresumsatz nicht höher als 500.000 Euro und der Jahresgewinn nicht mehr als 50.000 Euro ist, kann der Gewinn über die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden.

Falls die Verkaufserlöse weniger als 17.500 Euro betragen, genügt auch eine formlose Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. Die Finanzämter haben in letzter Zeit verstärkt Einzelauskünfte bei eBay und anderen Online-Handelsplattformen verlangt, um die Namen von Verkäufern zu ermitteln. Um jedoch die sogenannten Powerseller noch besser herausfiltern zu können, wollen die Finanzämter Sammelauskunftsersuchen stellen. In Erfahrung soll gebracht werden, wer Internet-Verkäufe im Wert von über 17.500 Euro pro Jahr getätigt hat.

Aktuell hat das Finanzgericht Niedersachsen ein Sammelauskunftsersuchen an Amazon Marketplace für rechtswidrig und unzulässig beurteilt, vor allem wohl auch deshalb weil die entsprechenden Händler-Daten beim Amazon-Mutterkonzern in Luxemburg liegen und nicht in Deutschland. Daher dürfen die deutschen Behörden nicht auf diese zugreifen.

STEUERRAT meint hierzu: Diese Frage sei von grundlegender Bedeutung, sodass der Bundesfinanzhof bindend und endgültig darüber entscheiden muss. Die Revision ist anhängig. Der BFH wird klären müssen, ob ein Sammelauskunftsersuchen des Finanzamts grundsätzlich zulässig ist, und wenn ja, welche Daten dabei beansprucht werden dürfen.

Sollte der BFH die vorliegende Entscheidung aufheben, könnte es für viele eBay- und Amazon-Verkäufer, die einen Jahresumsatz von 17.500 Euro überschreiten, böse enden, vorausgesetzt die Einnahmen wurden nicht ordnungsgemäß versteuert.