Urteil zu Preisnachlässen: BGH verlangt klare Angabe des niedrigsten 30-Tage-Preises

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. Oktober 2025 in einem wegweisenden Urteil (Az. I ZR 183/24) entschieden, dass Werbung mit Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisreduzierung nicht klar, unmissverständlich und gut lesbar angegeben wird. Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz und konkretisiert die Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) an Händler und Werbetreibende.

Werbung mit Preisermäßigung: BGH verlangt klare Angabe des niedrigsten 30-Tage-Preises
Werbung mit Preisermäßigung: BGH verlangt klare Angabe des niedrigsten 30-Tage-Preises

Hintergrund des Falls

Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und einem Lebensmitteldiscounter, der in einem Werbeprospekt ein Kaffeeprodukt mit einer Werbung mit Preisermäßigung beworben hatte. Das Produkt wurde mit einem aktuellen Preis von 4,44 € sowie einem früheren, durchgestrichenen Preis von 6,99 € dargestellt. Ergänzend wurde ein Rabatt von „–36 %“ angegeben.

Eine hochgestellte Ziffer verwies auf eine Fußnote am Seitenende mit dem Text „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4,44“. In der Vorwoche hatte das Produkt tatsächlich 6,99 € gekostet, in der Woche davor 4,44 €. Die Klägerin sah darin eine Irreführung der Verbraucher, da der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nicht klar erkennbar genannt wurde.

Verlauf der Gerichtsverfahren

Das Landgericht Amberg entschied im Januar 2024 zugunsten der Wettbewerbszentrale. Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte im September 2024 weitgehend dieses Urteil. Gegen die Entscheidung legte der Discounter Revision ein und forderte die vollständige Abweisung der Klage.

Der BGH wies die Revision nun zurück. Die Richter stellten klar, dass die Werbung mit Preisermäßigung der Beklagten gegen § 11 Abs. 1 PAngV verstößt, weil der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage nicht in ausreichender Deutlichkeit angegeben wurde.

Begründung des Bundesgerichtshofs

Nach Auffassung des I. Zivilsenats ergibt sich aus § 11 Abs. 1 PAngV in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV das Gebot, dass Preisangaben klar, unmissverständlich und gut lesbar sein müssen. Eine Werbung mit Preisermäßigung, bei der der 30-Tage-Bestpreis lediglich in einer schwer lesbaren Fußnote steht, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Durch das unzureichende Preisetikett habe die Beklagte den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 und 2 Nr. 2 sowie § 5b Abs. 4 UWG vorenthalten. Die Werbung sei daher unlauter und damit wettbewerbswidrig.

Die Richter betonten zudem, dass die Werbung mit Preisermäßigung nur dann rechtmäßig sei, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage unmittelbar und eindeutig mit dem beworbenen Rabattpreis in Verbindung gebracht werde.

Konsequenzen für den Handel

Das Urteil hat erhebliche praktische Auswirkungen auf Händler, insbesondere auf den stationären Einzelhandel und Online-Shops. Wer künftig mit Preisnachlässen wirbt, muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage sichtbar, klar und lesbar angeben. Ein bloßer Sternchenhinweis oder eine Fußnote genügt nicht mehr.

Unternehmen sollten daher ihre Werbung mit Preisermäßigung sorgfältig prüfen und ihre Preiskennzeichnungssysteme anpassen. Verstöße gegen die PAngV können Abmahnungen, Unterlassungsklagen und zusätzliche Kosten nach sich ziehen.

Juristische Einordnung und Ausblick

Mit diesem Urteil präzisiert der BGH die seit 2022 geltende Regelung des § 11 PAngV, die auf einer EU-Richtlinie zu Preisermäßigungen basiert. Das Gericht stärkt damit die Transparenz im Preisrecht und verpflichtet Händler, ihre Werbung mit Preisermäßigung für Verbraucher nachvollziehbar zu gestalten.

Künftig müssen Preisaktionen eindeutig belegen, dass der angegebene Rabatt auf den tatsächlichen niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen ist. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen.

Die Entscheidung gilt als richtungsweisend für den Umgang mit Rabatten und Sonderaktionen und dürfte die Werbepraxis vieler Unternehmen nachhaltig verändern.

Faktenbox

BGH-Urteil zur Werbung mit Preisermäßigung
Datum des Urteils 9. Oktober 2025
Aktenzeichen I ZR 183/24
Klägerin Wettbewerbszentrale
Beklagte Lebensmitteldiscounter
Rechtsgrundlagen §§ 1, 3, 11 PAngV; §§ 5a, 5b UWG
Kernaussage Werbung mit Preisermäßigung ist unzulässig ohne klar erkennbare Angabe des niedrigsten 30-Tage-Preises.
Vorinstanzen LG Amberg (41 HK O 334/23), OLG Nürnberg (3 U 460/24)
Bedeutung Stärkung der Preistransparenz und Verbraucherschutz im Handel